Falls ihr wegen Corona derzeit keine Verwendung für eure Bahncard habt oder ihr in die beliebte Verlängerungsfalle getappt seid, wird euch dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs interessieren. Alle Kunden, welche die Bahncard online gekauft haben, genießen ein Widerrufsrecht – und müssen hierüber informiert werden.
Bislang ging die Bahn davon aus, dass auch für die Bahncard Sonderregelungen gelten. Diese Vorschriften schließen das gesetzliche Widerrufsrecht bei Zug- und Bustickets aus, aber auch bei Zeitungsabos, Konzertkarten etc. Doch die Bahncard ist kein Zugticket, sondern eine Rabattkarte, befindet der Europäische Gerichtshof. Eine Rabattkarte sei im Ergebnis ein „Dienstleistungsvertrag“. Folge: Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für die Bahncard.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gebeten. Da diese eindeutig ausfällt, wird der Bahn kaum etwas übrig bleiben, als das Widerrufsrecht für die Bahncard anzuerkennen. Da Kunden bislang nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, ist ein Widerruf grundsätzlich noch möglich. Denn die Frist hierfür beginnt erst mit der rechtlich einwandfreien Belehrung (Aktenzeichen C-583/18).