Wer länger Krankengeld bezieht, wird sich vielleicht für dieses Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf interessieren. Eine Krankenkasse hatte dem Versicherten weiteres Krankengeld versagt, weil dieser die Folgebescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit angeblich einen Tag zu spät eingereicht hatte. Dabei ist es allerdings die Krankenkasse, die nicht rechnen kann.
Die Wochenfrist zur Vorlage der Bescheinigung beginnt nämlich, so das Sozialgericht Düsseldorf, nicht schon mit dem ersten Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr sehe die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch – den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches folgend – einen Fristbeginn erst zum Ablauf des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit vor. Anders ausgedrückt: Der erste Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit zählt bei der Wochenfrist nicht mit. Nach diesem Maßstab hatte der Kläger seine Bescheinigung noch rechtzeitig vorgelegt, wenn auch am letzten möglichen Tag (Aktenzeichen S 9 KR 589/19).