Jemand baut großen Mist, dann kann das durchaus passieren: eine „Kumulation von Schadensersatzansprüchen“. Diese prasseln dann etwa auf eine Firma nieder, beuteln diese juristisch und letztlich auch finanziell. Wie zum Beispiel die Volkswagen AG, von der man nach einer Vielzahl von Gerichtsurteilen wohl sagen kann, dass sie mit den Abschaltvorrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen nach Strich und Faden betrogen hat.
Um sich der daraus resultierenden Haftung zu entziehen, beruft sich Volkswagen in laufenden Prozessen auf die schon erwähnte „Kumulation von Schadensersatzansprüchen“. Aus dieser interessanten Rechtsfigur leitet das Unternehmen her, man müsse schon deshalb nichts bezahlen, weil es am Ende teuer wird. Oder, zu Ende gedacht, VW vielleicht sogar in die Pleite treibt.
Eine etwas weinerliche Argumentation, aber womöglich fällt der Firma mittlerweile auch nichts Besseres mehr ein. Bei den Gerichten scheint allerdings wenig Neigung zu bestehen, über das von VW hingehaltene Stöckchen zu springen. So weist jetzt das Oberlandesgericht Koblen in einem aktuellen Urteil eher knapp auf folgendes hin: Es sei widersinnig, dass ein Schädiger sich ausgerechnet mit dem Hinweis entlasten könnte, dass er viele Betroffene geschädigt hat.
Außerdem merken die Richter an, dass bislang eher wenige betrogene VW-Kunden geklagt hätten. Sowohl die Einzelklagen als auch die Beteiligten an der Sammelklage machten nur einen geringen Teil der Kunden aus, die potenziell betroffen sind. Das Gericht spielt damit auf die harte und damit abschreckende Haltung ab, die VW bislang in den weitaus meisten Prozessen gezeigt hat. Auch hier besteht offenbar keine Bereitschaft, VW davon auch noch profitieren zu lassen (Aktenzeichen 10 U 731/19).