Ein Urteil mit der Revision erfolgreich anfechten. Häufig hat das was von einem Glücksspiel – auch wenn du dir als Anwalt noch so viel Mühe gibst.
Aber es gibt auch Revisionen, bei denen es schon eine Überraschung wäre, wenn ihnen der Erfolg versagt bleibt. Wie bei unserer Argumentation gegen das Berufungsurteil einer Strafkammer, welches sich folgendermaßen präsentierte:
Wie unschwer zu erkennen, unterlief dem Gericht bei der Nummerierung der verhängten Einzelstrafen ein Fauxpas. Dieser ist allerdings schon deswegen nicht lässlich, weil hier der sogenannte Tenor des Urteils betroffen ist. Das ist der Teil des Urteils, welcher die konkreten Rechtsfolgen anordnet und der später formale Grundlage der Strafvollstreckung ist.
Auch wenn man natürlich mutmaßen kann, dass die Richterin die Strafen in der von der Anklage vorgegebenen Reihenfolge aburteilen wollte, bleibt doch Unsicherheit. Zum Beispiel dadurch, dass sie sich ja doppelt vertan haben könnte und die Einzelstrafen auch noch miteinander vermengt hat. So sah sich das Oberlandesgericht – völlig zu Recht – außerstande, die verhängten Einzelstrafen mit der nötigen Sicherheit zu überpüfen.
Die Sache muss nun neu verhandelt werden. Was insbesondere den Mandanten freut, denn die Ehrenrunde wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. Und Verzögerungen im Verfahren müssen strafmildernd berücksichtigt werden…