Eine Privatschule darf eine Stellenanzeige nicht für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausschreiben. Zumindest nicht, wenn sie juristischen Ärger vermeiden will.
Ein männlicher Sportlehrer hatte in dem vom Bundesarbeitsgericht nun entschiedenen Fall auf eine Entschädigung geklagt, weil er sich diskriminiert fühlte. Die Schule hatte argumentiert, das Schamgefühl von Schülerinnen könne beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schüler durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.
So einfach ist es aber nicht, meint das Bundesarbeitsgericht. Nach den europarechtlichen Vorgaben müsse das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eng ausgelegt werden. Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern seien nur zulässig, wenn das Geschlecht für die Stellenvergabe wesentlich, entscheidend und angemessen sei. Der doch eher pauschale Rekurs auf das „Schamgefühl“ reicht den Richtern nicht aus. Übrigens im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Die Arbeitsgerichte in Nürnberg hatten die Entschädigungsklage des Lehrers abgewiesen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, muss noch verhandelt werden (Aktenzeichen 8 AZR 2/19).