Fluggesellschaften haften dafür, wenn sich beim Ausschenken von Kaffee an Bord Passagiere verbrühen – sofern die Fluggäste den Unfall nicht verschuldet haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Geklagt hatte ein sechsjähriges Mädchen, das mit seinen Eltern 2015 von Mallorca nach Wien flog. Die Flugbegleiterin stellte den Kaffee für den Vater zwar auf den Klapptisch, der Becher geriet aber ins Rutschen und kippte um. Das Kind, welches sich an seinen Vater anlehnte, erlitt mittelschwere Verbrennungen auf zwei bis vier Prozent seiner Körperoberfläche.
Die mittlerweile insolvente Fluggesellschaft Niki (der Name wird von Ryanair fortgeführt) berief sich darauf, der Begriff des „Unfalls“ im Sinne des Montrealer Abkommens, das die Haftung auf Flügen regelt, setze ein „flugspezifisches Risiko“ voraus. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher zum Beispiel wegen eines Fehlers des Klapptisches oder etwa durch Vibrationen kippte.
Der Europäische Gerichtshof sieht die Haftung von Airlines ohnehin nicht auf flugspezifische Risiken beschränkt. Der Begriff des Unfalls erfasse jeden Sachverhalt an Bord, bei dem ein Passagier durch ein Flugzeugteil oder einen Mitarbeiter verletzt werde. Auf die Frage, wie es zu dem Unfall genau kam, kommt es laut dem Urteil somit nicht an. Dem Kind stehen laut dem Urteil 8.500 Euro Schmerzensgeld zu (Aktenzeichen C-532/18).