Für Straßenverkehrsdelikte gilt in etlichen EU-Ländern die Halterhaftung, in Deutschland gibt es das nur bei Parkverstößen. Mit dem Hinweis auf die fehlender Halterhaftung können sich Autofahrer aber nicht Bußgeldern entziehen, die ihnen im Ausland auferlegt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
In dem Fall wehrte sich ein polnischer Fahrzeughalter gegen ein Bußgeld von 232 Euro. Mit seinem Auto war ein Verkehrsverstoß in den Niederlanden begangen worden. Gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheides, für die es mittlerweile eine EU-weite Rechtsgrundlage gibt, wehrte sich der Betroffene mit Hinweis darauf, dass es in Polen keine Halterhaftung gibt. Er habe sein Auto vor der Tat schon verkauft gehabt, ohne allerdings die Behörden zu informieren.
Die fehlende Halterhaftung in Polen führt nach dem Europäischen Gerichtshof nicht zu einem Grund, wegen dem die polnischen Behörden die Vollstreckung der niederländischen Geldbuße verweigern dürfen. Die EU-Regeln seien als wirksamer Mechanismus angelegt, um Bußgelder grenzüberschreitend durchzusetzen. Von daher müssten Ausnahmen auf ein Minimum beschränkt werden. Die Halterhaftung gehe in Ordnung, und zwar zumindest so lange, wie der Halter die Möglichkeit habe, die Haftungsvermutung zu widerlegen.
Außerdem müsse der Betroffene den Bußgeldbescheid tatsächlich erhalten und die Möglichkeit gehabt haben, innerhalb angemessener Frist Einspruch einzulegen. Vorliegend waren das sechs Wochen, diese Frist reicht laut dem Gericht auf jeden Fall aus (Aktenzeichen C-671/18).