In Kempen am Niederrhein ist ein Radfahrer gegen einen Lastwagen gefahren, der halb auf dem Fahrradweg abgestellt war. Der Lkw-Fahrer aus der Ukraine hatte in einem Baumarkt nach dem Weg fragen wollen. Der Radfahrer trug keinen Schutzhelm und starb nach dem Aufprall (Polizeibericht).
Ein sicher trauriger, aber an sich alltäglicher Fall. Man muss kein Gedankenakrobat sein um zu sehen, wie sich die bekannten Mordurteile gegen Raser bei der rechtlichen Bewertung auch hier auswirken können. Man muss doch nur sagen, Parken auf dem Radweg ist bekanntermaßen höchst gefährlich. Wer so was macht, schafft ein offensichtliches Risiko, auch wenn er – natürlich- hofft, dass vorbeifahrende Radfahrer aufpassen.
Schwupps, schon diskutiert man auch hier über bedingt vorsätzliche Tötung. Möglicherweise sogar über Mord, denn ist es nicht moralisch höchst verwerflich, andere zu gefährden, bloß weil man den Weg nicht kennt (niedrige Beweggründe)? Das kleine Beispiel zeigt, wo die Reise bei klassischen Fahrlässigkeitsdelikten hingehen kann, wenn man bereit ist, den bedingten Vorsatz so weit auszudehnen wie es in den Raserfällen geradezu modern geworden ist.
Mit anderen Worten: Für eher alltägliches Fehlverhalten stehen womöglich plötzlich die härtesten Sanktionen zur Debatte. Wie gesagt, das muss nicht so sein. Aber die Raser-Rechtsprechung öffnet diesen Weg. Strafverteidiger werden dadurch sicher nicht entbehrlicher, also was soll ich mich beschweren?