Das law blog wünscht allen Lesern frohe Weihnachten und schöne Festtage.
Bis zum 6. Januar 2010 ist auch hier Pause. Bis dahin.
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Eine Privatschule darf eine Stellenanzeige nicht für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausschreiben. Zumindest nicht, wenn sie juristischen Ärger vermeiden will.
Ein männlicher Sportlehrer hatte in dem vom Bundesarbeitsgericht nun entschiedenen Fall auf eine Entschädigung geklagt, weil er sich diskriminiert fühlte. Die Schule hatte argumentiert, das Schamgefühl von Schülerinnen könne beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schüler durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.
So einfach ist es aber nicht, meint das Bundesarbeitsgericht. Nach den europarechtlichen Vorgaben müsse das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eng ausgelegt werden. Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern seien nur zulässig, wenn das Geschlecht für die Stellenvergabe wesentlich, entscheidend und angemessen sei. Der doch eher pauschale Rekurs auf das „Schamgefühl“ reicht den Richtern nicht aus. Übrigens im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Die Arbeitsgerichte in Nürnberg hatten die Entschädigungsklage des Lehrers abgewiesen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, muss noch verhandelt werden (Aktenzeichen 8 AZR 2/19).
Wenn ihr eine Rechnung bezahlt, schaut bitte, dass nicht nur die IBAN und der Betrag stimmen – sondern auch der Verwendungszweck. Fehler können nämlich teuer werden, hat jetzt eine Familie aus Wuppertal erfahren.
Die Geschichte ist etwas kompliziert, aber ich fasse sie gerne zusammen. Bei der Zahlung einer Pauschalreise in die Türkei schrieb die Kundin in den Betreff der Überweisung nicht die Rechnungsnummer, sondern sie vermerkte die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Reiseunternehmens. Das Geld kam auch vom Konto eines Dritten, dessen Name in den Buchungsunterlagen nicht auftaucht. So konnte der Veranstalter die Zahlung auch nicht über den Namen zuordnen.
Der Veranstalter stornierte den Türkei-Urlaub wegen der rückständigen Zahlung, behielt dann aber später von dem Geld, das ja bei ihm eingegangen war, knapp die Hälfte wegen seiner eigenen Unkosten ein (1.420,00 €). Zu Recht, befindet das Amtsgericht München, denn der Veranstalter habe nicht mehr tun können als die Rechnung anzumahnen. Auf die Mahnungen hatten die Reisenden nach Feststellung des Gerichts aber nicht reagiert.
Selbst wenn man sich selbst nicht für so „dumm“ hält, kann die Fehlerquelle auch eine andere sein. Denkt nur an die Tools, die euch Banken heute zur Verfügung stellen. So lässt sich die Rechnung als PDF hochladen, die Banksoftware sucht sich die Überweisungsdaten selbst zusammen. Da kommt es immer wieder vor, dass Zahlen vom System falsch übernommen oder falsch interpretiert werden. Ich spreche aus Erfahrung (Aktenzeichen 161 C 22009/17).
Ob gelesen oder nicht mal ausgepackt: Gedruckte Bücher darf man problemlos weiter verkaufen. Warum gilt das nicht auch bei E-Books, wird schon lange gefragt. Eine niederländische Online-Plattform (Tom Kabinet) sah im Weiterverkauf von E-Books gar ein Geschäftsmodell. Sie nahm „gebrauchte“ E-Books zurück und vergütete den Kunden einen Teil des Kaufpreises. Der Kunde musste nur versichern, dass er das E-Book gelöscht hat.
Die Geschäftsidee hat seit heute allerdings keine Zukunft mehr. Der Europäische Gerichtshof stellt in einem Urteil nämlich fest: Gedruckte Bücher und E-Books sind zwei unterschiedliche Dinge, die man nicht miteinander vergleichen kann. Konkret ging es um die Frage, ob bei E-Books auch der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Dieser besagt, dass ein Gegenstand (Buch) beliebig weiter verkauft werden darf, wenn der Rechteinhaber den Gegenstand selbst in der Europäischen Union verkauft hat.
Bei E-Books stellt sich aber die Frage, ob die Weitergabe nicht auch gleichzeitig eine „Wiedergabe“ ist. Diese Wiedergabe darf der Rechteinhaber auch später kontrollieren und insbesondere untersagen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet sich dafür, dass für E-Books das Wiedergabeverbot gilt – ohne Einverständnis des Rechteinhabers also auch keine Weitergabe.
Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass gebrauchte Bücher eben tatsächlich gebraucht sind. Bei E-Books könne man das aber nicht sagen; die Qualität eines E-Books bleibe immer gleich. Ein Zweitmarkt schädige damit unmittelbar das Geschäft der Erstverkäufer. Für E-Books wird es also auch künftig nur eine legale Quelle geben: die mit dem Segen des Rechteinhabers (Aktenzeichen C 263/18).
Fluggesellschaften haften dafür, wenn sich beim Ausschenken von Kaffee an Bord Passagiere verbrühen – sofern die Fluggäste den Unfall nicht verschuldet haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Geklagt hatte ein sechsjähriges Mädchen, das mit seinen Eltern 2015 von Mallorca nach Wien flog. Die Flugbegleiterin stellte den Kaffee für den Vater zwar auf den Klapptisch, der Becher geriet aber ins Rutschen und kippte um. Das Kind, welches sich an seinen Vater anlehnte, erlitt mittelschwere Verbrennungen auf zwei bis vier Prozent seiner Körperoberfläche.
Die mittlerweile insolvente Fluggesellschaft Niki (der Name wird von Ryanair fortgeführt) berief sich darauf, der Begriff des „Unfalls“ im Sinne des Montrealer Abkommens, das die Haftung auf Flügen regelt, setze ein „flugspezifisches Risiko“ voraus. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher zum Beispiel wegen eines Fehlers des Klapptisches oder etwa durch Vibrationen kippte.
Der Europäische Gerichtshof sieht die Haftung von Airlines ohnehin nicht auf flugspezifische Risiken beschränkt. Der Begriff des Unfalls erfasse jeden Sachverhalt an Bord, bei dem ein Passagier durch ein Flugzeugteil oder einen Mitarbeiter verletzt werde. Auf die Frage, wie es zu dem Unfall genau kam, kommt es laut dem Urteil somit nicht an. Dem Kind stehen laut dem Urteil 8.500 Euro Schmerzensgeld zu (Aktenzeichen C-532/18).
Schon bei seinem ersten Besuch hier im Büro habe ich dem Mandanten geraten, den Ball flach zu halten. Man hat ja so seine Erfahrung…
Passiert ist folgendes: Die Polizei klingelte beim Mandanten, weil ihn – so jedenfalls die Angaben der Herren Drogenfahnder – jemand als Dealer denunziert hat. Der Mandant fragte nach einem Durchsuchungsbeschluss. Gefahr im Verzug, sagten die Beamten. Der Mandant könne aber auch freiwillig der Durchsuchung zustimmen, dann gebe es ganz bestimmt weniger Ärger. Das machte der Mandant dann auch (wovor ich ihm aber abgeraten hätte).
Gefunden wurde bei der Durchsuchung eine mittlere Menge Marihuana. Dafür muss man nicht in den Knast, aber harmlos ist die Geschichte auch wieder nicht. Außerdem gab es in der Wohnung Bargeld, etwas mehr als 3.000 Euro. Stoff und Bargeld wurden mitgenommen. Für ein förmliches Protokoll war keine Zeit, der nächste Einsatz wartete angeblich schon auf die Beamten. Der Mandant müsse erst mal gar nichts machen, hieß es, er kriege noch einen Anhörungsbogen von der Kripo.
Ich würde die Geschichte nicht erzählen, wenn genau das dann auch passiert wäre. Aber – Schweigen im Walde. Kein Anhörungsbogen. Auch ansonsten nichts. Nach einem dreiviertel Jahr spricht langsam doch eine Vermutung dafür, dass der Vorgang – sicherlich völlig versehentlich – nicht mit einem amtlichen Aktenzeichen aufgewertet wurde. Der Mandant überlegt natürlich immer mal wieder hin und her, ob er schlafende Hunde wecken soll. Oder ob er doch besser seine Barschaft abschreibt.
Ich gehe davon aus, dass er die richtige Entscheidung trifft. Damit wären wir wieder beim eingangs erwähnten Ball.
Ich habe echt keine Ahnung, wieso mir ein Gericht schon wieder ein Urteil zusendet. Verbunden mit einem sogenannten Empfangsbekenntnis. Auf dem quittiere ich, das juristische Schriftstück erhalten zu haben. Es geht, um das klarzustellen, um ein und dasselbe Urteil, welches ich zum dritten Mal erhalte und das ich nun schon seit Monaten kenne. Wie auch bei den letzten Malen liegt das Formular eines Empfangsbekenntnisses bei, das ich ausfüllen und zurücksenden soll.
Da ich noch Kopien der ersten beiden Empfangsbekenntnisse habe, bin ich mir ziemlich sicher, dass weder ich noch meine Mitarbeiter einen Fehler gemacht haben. Das Ganze ist auch keine besondere intellektuelle Herausforderung, zumindest wenn du den Job schon 25 Jahre machst. Sicher, auch bei der Rücksendung (die ist per Post und Fax möglich) geht schon mal was schief – aber gleich zwei Mal?
Irgendwie wäre es in diesem Fall doch nett, würde das Gericht sich zu einer kleinen Erklärung bemüßigt sehen, warum es jetzt auch noch eines dritten Empfangsbekenntnisses bedarf. Diese Erklärung fehlt leider und so stellt sich mir ein ganz klein bisschen die Frage, ob und wie lange ich an diesem kleinen Spektakel eigentlich noch mitwirken muss. Jedoch dauert die (wegen Anwaltskammer) sorgfältige Prüfung dieser Rechtsfrage deutlich länger als eine Unterschrift. Ich werde das Problem somit ökonomisch lösen und dem Gericht seinen Wunsch klaglos erfüllen.
Hier im law blog lief seit Anfang des Monats ein Gewinnspiel. Es gab 20 x das „Grundrechte“-Quartett zu gewinnen. Hier nun die Glücklichen, deren Namen wir aus der Lostrommel gezogen haben:
Jan Niklas F. aus Saarbrücken
Jürgen M. aus Weinstadt
Christopher B. aus Lörrach
Christopher G. aus Hochheim am Main
Marco K. aus Hamburg
Tobias W. aus Düsseldorf
Christina D. aus Bielefeld
Daniel B. aus Leipzig
Ulrike E. aus Duisburg
Vanessa B. aus Finnentrop
Sascha V. aus Göttingen
Martina U. aus Langenburg
Frank P. aus Marsberg
Markus M. aus Leipzig
Nils H. aus Niefern
Leah F. aus Speicher
Christian B. aus Frankfurt am Main
Marc P. aus Fürth
Michael N. aus Dülmen
Andreas T. aus Halle
Herzlichen Glückwunsch an alle Gewinner. Leider kommen wir erst zum Wochenausklang dazu, die Briefe auf den Weg zu bringen. Bitte wundert euch also nicht, falls die Gewinne erst nach Weihnachten ankommen.
Wer kein Glück hatte, den darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass das Grundrechte-Quartett für günstige sieben Euro inkl. Versandkosten erhältlich ist (Bestellseite). Ich möchte mich auch herzlich bei den Machern des Quartetts von der „recht unterhaltsam“ GbR bedanken, die zehn Quartetts zur Verfügung gestellt haben. Die weiteren Sets gingen auf Kosten des law blog.
Vor der Gerichtsverhandlung hatte ich dem Mandanten noch eingeschärft, etwas Optimismus zu verbreiten. Das ist sicher nicht einfach, wenn du seit rund sechs Monaten in Untersuchungshaft sitzt – und dein Fall auch ansonsten nicht besonders gut aussieht. Aber andererseits kann man natürlich kaum juristisches Entgegenkommen erwarten, wenn man offensichtlich nicht mal selbst an den eigenen Lösungsvorschlag glaubt.
Wir taten also unser Bestes, auch der Mandant legte sich ins Zeug. Schließlich zog sich das Gericht zur Urteilberatung zurück. Das Urteil fiel wie zu befürchten aus. Bewährung ist nicht mehr. Aber immerhin gibt es noch eine Chance, dass die Strafe für eine Drogentherapie zurückgestellt wird.
Was der Mandant allerdings anscheinend überhört hat, waren die Worte nach dem eigentlichen Urteil:
Der Haftbefehl wird mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich der Angeklagte zwei Mal in der Woche auf der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat.
Der Mandant begriff erst langsam, was das heißt, als die drei Wachtmeister aufstanden und den Saal verließen. Sie hatten jetzt ja nichts mehr zu tun. „Heißt das, ich bin Weihnachten bei meiner Familie?“, fragte der Mandant ganz zaghaft. Ja, das hieß es wohl. Habe ich auch selten, dass jemand nach einer Hauptverhandlung wirklich Tränen in den Augen hat. Jedenfalls, wenn wir über Freudentränen sprechen.
Bitte abonniert meinen neuen Youtube-Kanal lawblog tv. Dort wird es Livestreams zu juristischen Themen geben.
Habt ihr Lust zu reden? Also mit mir? Oder auch mit anderen Lesern? Blogartikel und Kommentare sind ja eher eine statische Angelegenheit, so richtig ins Gespräch kommt man da doch eher selten. Deshalb möchte ich euch möglichst bald zu einem regelmäßigen Livestream via Youtube einladen.
Einzelheiten verrate ich euch in diesem Video:
Wie ihr an der eher semiprofessionellen Qualität des Videos seht, gehe ich pragmatisch an die Sache heran. Im Vordergrund wird also zunächst nicht technisches Bling Bling stehen. Vielmehr möchte ich gemeinsam mit euch herausfinden, wie groß das Interesse an informativen Livestreams zu juristischen Themen ist. Und natürlich auch, ob ich Spaß dran habe.
Seid ihr dabei? Dann abonniert doch bitte schon mal den Kanal, damit wir möglichst bald die von Youtube geforderten 1.000 Nutzer für einen Livestream zusammenhaben. Natürlich sage ich auch hier im Blog Bescheid, wenn die erste Runde startet.
Eine Generalstaatsanwaltschaft schreibt mir in einem offiziellen Verfahren. Der Brief endet wie folgt:
Beste Grüße
Auf Anordnung
H.
Justizangestellte
Ein sensationell lockerer Umgangston für so eine Behörde. Aber sehr sympathisch, wie ich finde.
Schon interessant, was sich manche Behörden an Vorgaben für den Bürger zusammenbasteln. In dem Anhörungsschreiben zu einer Bußgeldsache wird der Betroffene etwa aufgefordert, sich zum Vorwurf zu äußern. So weit, so gut. Dann heißt es:
Es steht Ihnen frei, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Eine telefonische Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden, da Sie Ihre Äußerung unterschreiben müssen.
Wenn es dieses Erfordernis tatsächlich gäbe, wären jeden Tag tausende Anhörungen unwirksam. Nämlich jedes Mal, wenn ein Verkehrspolizist dem vermeintlichen Sünder vor Ort die Möglichkeit gibt, sich zu äußern. Die Stellungnahme schreibt der Beamte auch selbst in die Anzeige rein. Der Betroffene kann das, was er zu sagen hat, in der Regel noch nicht einmal gegenlesen (ein ganz ausschlaggebender Grund, lieber erst mal jede Angabe zu verweigern).
Allerdings ist es eben auch in allen anderen Bußgeldverfahren nicht erforderlich, dass etwas mit Unterschrift besiegelt wird. Es reicht völlig aus, wenn „dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern“, wie es in § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) heißt. Das kann eben durchaus auch mündlich geschehen. Formvorschriften gibt es gerade nicht.
Man ahnt also, welchen Zweck die Behauptung hat, telefonische Stellungnahmen würden nicht berücksichtigt. Es soll am besten keiner anrufen. Oder zumindest mit dem Hinweis auf die angebliche Formvorschrift abgebügelt werden können. Es geht also um Arbeitsvermeidung, nicht mehr und nicht weniger.
Habe gerade eine E-Mail ans Hauptzollamt Köln geschrieben. Adresse laut Briefkopf:
Poststelle.sg_f.hza-koeln@zoll.bund.de
Die korrekte Eingabe der Adresse dauerte länger als die Nachricht selbst.
Hier im law blog gibt es momentan was zu gewinnen: ein Grundrechte-Quartett. Ich möchte nur noch mal an die Verlosung erinnern, Einzelheiten könnt ihr hier nachlesen.
Wer sich noch nicht beteiligt hat, kann das noch bis zum Donnerstag nachholen. Einfach eine Mail an lawblog@web.de senden, schon ist euer Los in der Trommel. Die Gewinner werden dann per Mail benachrichtigt und können mitteilen, wohin das Quartett geschickt werden soll.
Wer nicht auf sein Glück vertraut und/oder noch ein originelles Weihnachtsgeschenk sucht, kann das Quartett auch problemlos bestellen. Es kostet derzeit sieben Euro inklusive Versand (Bestellseite). Wenn ihr schnell bestellt, wird euch das Quartett auf jeden Fall noch vor Weihnachten geliefert.
Viel Glück.
Wer seinen Kunden einen Bonus verspricht, muss ihn auch zahlen. Das sah der Stromanbieter Immergrün-Energie anders. Die Firma stellte sich auf den Standpunkt, ein Kunde müsse die Auszahlung des Bonus aktiv verlangen. Dieser Argumentation kann das Landgericht Köln in einem Urteil allerdings nichts abgewinnen.
Nach den seinerzeitigen Bedingungen kriegten Immergrün-Kunden einen „Sofortbonus“ von 180 Euro, für die Auszahlung waren 90 Tage nach Lieferbeginn genannt. Gezahlt wurde aber erst, nachdem Kunden das Geld einforderten. Vor Gericht wandte die Firma ein, ihr sei die Bankverbindung nicht bekannt gewesen. Das allein ist laut dem Landgericht Köln aber kein Grund. So wie ein Unternehmer erwarte, dass seine Kunden ihre Verpflichtungen erfüllen, so müsse auch er sich um fristgerechte Zahlung kümmern.
Außerdem hatte die Firma eine fristgerechte Kündigung abgelehnt mit der Begründung, die Kundin habe einen falschen Endzeitpunkt genannt, deshalb sei die Kündigung nicht form- und fristgemäß. Darin sieht das Landgericht Köln ein unlauteres Verhalten. Eine falsche Berechnung des Kündigungszeitpunkts durch den Kunden führt allenfalls dazu, dass die ordentliche Kündigung zum richtigen Zeitpunkt wirksam wird. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt (Aktenzeichen 84 O 96/19).