Kein erfreuliches Schreiben vom Landgericht:
… wird in der Sache, anders als nach Auffassung des Amtsgerichts, kein minderschwerer Fall anzunehmen sein. Das ergibt sich aus der einschlägigen Vorstrafe und der Überschreitung der nicht geringen Menge um mehr als das Vierfache. Angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren wird der Angeklagte deshalb mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen müssen.
Allerdings hat die Staatsanwaltschaft auf Anfrage aktenkundig gemacht, dass sie im Fall einer Berufungsrücknahme des Angeklagten ihre Berufung ebenfalls zurücknehmen würde.
Tja, bei so goldenen Worten kommt mir immer ein Filmzitat in den Sinn:
In diesem Sinne werde ich das wohl mal mit dem Mandanten ventilieren müssen.