Wenn man es sich genau überlegt, ist es gar nicht einfach, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Jedenfalls nicht ohne Schmerz und – in Würde. Deshalb klagen derzeit viele Sterbewillige darauf, dass sie für ihren Freitod ein Mittel erwerben können, das einen schmerzlosen Tode ermöglicht, zum Beispiel Natrium-Pentobarbital.
Die Bundesrepublik weigert sich aber bislang konsequent, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Auch nicht für Menschen, die todkrank sind und sehr leiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 geurteilt, dass eine derart pauschale Ablehnung unrechtmäßig ist und im Einzelfall nach genauer Prüfung geeignete Mittel zugänglich gemacht werden müssen (Aktenzeichen 3 C 19.15).
Das Verwaltungsgericht Köln tendiert ebenfalls zu dieser Auffassung. Dort sind mehrere Klagen Betroffener anhängig, das Gericht ist örtlich für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, das die Genehmigungen erteilen müsste. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht werten die Kölner Richter die Gesetzeslage so, dass derzeit die Abgabe von todbringenden Stoffen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt verboten ist.
Dieses Verbot dürfte aber verfassungswidrig sein, meinen die Richter. Deshalb müsse das Bundesverfassungsgericht klären, ob die geltenden Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Zweck legt das Verwaltungsgericht Köln die Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Wenn die Richter in Karlsruhe sich für zuständig halten, werden heute und künftig Betroffene also mehr Klarheit erhalten.
Auf Spiegel Online habe ich den Text einer sterbewilligen Frau gefunden, der die Problematik schildert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hat das Aktenzeichen 7 K 8461/18.