Von dem Unfall in München, bei dem es einen Toten und eine Schwerverletzte gab, gibt es wohl eine Videoaufnahme. Die Dashcam eines unbeteiligten Autofahrers soll den Hergang zumindest teilweise gefilmt haben.
„Der Einsatz von Dashcams ist rechtlich umstritten“, heißt es in vielen Presseberichten, zum Beispiel auf Spiegel Online. Sicherlich gibt es unterschiedliche juristische Meinungen zu Dashcams. Diese betreffen aber im wesentlichen zwei Aspekte, die mit dem Münchner Fall erst mal wenig zu tun haben:
– Verstößt es gegen Datenschutzvorschriften, wenn ich eine Dashcam im Auto laufen lasse?
– Können eventuelle Aufnahmen vor den Zivilgerichten verwendet werden, zum Beispiel wenn ein Geschädigter auf Schadenserwsatz klagt?
Wenn es um die Verwertung bei strafrechtlichen Ermittlungen geht, ist die Rechtslage sehr klar. Dashcam-Videos kann die Polizei für die Prüfung des Tatverdachts heranziehen. Ein eventueller Verstoß gegen den Datenschutz spielt im Strafverfahren jedenfalls so lange keine Rolle, wie die Polizei ihn nicht selbst zu verantworten hat. Eine Dashcam-Aufnahme durch Dritte wird also nicht zu einem unverwertbaren Beweismittel, bloß weil sie an sich gar nicht hätte entstehen dürfen.
Die zuständige Staatsanwältin spricht von einem „ganz wesentlichen Beweismittel“ im Strafverfahren. Damit hat sie uneingeschränkt Recht. Dass der Dashcam-Betreiber möglicherweise mal ein Bußgeld wegen eines Datenschutzverstoßes zahlen muss, ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.