In den USA möchte ein Gefangener aus der dort meist wirklich lebenslangen Haft entlassen werden. Weil er wegen einer Erkrankung kurzzeitig „tot“ war, aber erfolgreich wiederbelebt wurde. Wegen seines kurzzeitigen Ablebens, so der Inhaftierte, habe seine Haft geendet.
Nachlesen kann man die Geschichte zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung. Die amerikanischen Gerichte können der Argumentation des Mannes wohl wenig abgewinnen.
Auch in Deutschland hätte so ein Vorbringen doch eher wenig Aussicht auf Erfolg. Zwar gab es früher mal die Auffassung, dass der Tod eintritt, wenn das Herz nicht mehr schlägt. Das war aber zu Zeiten, als Reanimationen eher eine theoretische Möglichkeit waren. Schon vor langem hat sich im deutschen Strafrecht die Ansicht durchgesetzt, wonach der Hirntod eingetreten sein muss, um von einem endgültigen Ableben zu sprechen. Auch bei uns würde es also für ein komplett „neues Leben“ nicht reichen, wenn das Herz des Betroffenen kurzzeitig nicht mehr geschlagen hat und künstlich wieder in Gang gesetzt worden ist.