Private Dienstleister dürfen keine Geschwindigkeitskontrollen durchführen, auch wenn sie im Auftrag einer Kommune handeln. Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die von städtischen Mitarbeitern ausgeübt werden muss, betont das Oberlandesgericht Frankfurt in einem heute bekanntgewordenen Beschluss.
Die Richter kassieren damit die Praxis der Gemeinde Freigericht im Main-Kinzig-Kreis. Die Stadt hatte die Tempomessung im Rahmen eines „Arbeitnehmerüberlassungsvertrags“ mit einer privaten GmbH ausgelagert. Dadurch werde aber nicht das nötige Dienstverhältnis begründet, so das Gericht. Grundsätzlich müssten eigene Bedienstete den Verkehr überwachen, die Mitarbeiter müssten außerdem entsprechend qualifiziert sein.
Betroffen sind Bußgeldbescheide seit dem 23. März 2017. Da der Mitarbeiter auch in anderen Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises eingesetzt war, etwa in Brachttal und Nidderau, können Autofahrer auch dort auf Rehabilitierung hoffen. So wie die Pressemitteilung der Justiz Hessen klingt, geht das OLG Frankfurt wohl nicht von einer formellen Bestandskraft der Bescheide aus. Somit würde es keine Rolle spielen, ob Einspruchsfristen abgelaufen sind (Aktenzeichen 2 Ss-Owi 942/19).