Momentan prozessieren landauf, landab tausende Autokäufer gegen Volkswagen. Meist mit Hilfe spezialisierter Kanzleien. Für diese ist der Abgasskandal natürlich eine Art Massengeschäft. Das wiederum birgt Gefahren bei der Prozessführung – wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg zeigt.
Das Gericht will sich inhaltlich gar nicht mit einer Berufung beschäftigen, die ein vom Abgasskandal betroffener Autokäufer gegen ein für ihn negatives Urteil eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hält die Berufung bereits für unzulässig. Die Anwälte des Klägers würden lediglich Textbausteine verwenden, die abstrakt Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche darstellen. Es fehle jedoch an einer einzelfallbezogenen Darstellung, warum das Urteil nicht richtig ist.
Tatsächlich verlangt die Zivilprozessordnung ausdrücklich von einer Berufungsbegründung, dass diese nicht nur Rechtsfehler aufzeigt, sondern auch eine Darlegung enthält, warum die Rechtsfehler im konkreten Fall zu einem falschen Urteil führen. Werden die tatsächlichen Feststellungen angegriffen, müssen konkrete Anhaltspunkte angeführt werden, welche die nötigen Zweifel begründen (§ 520 ZPO).
Wenn die Berufungsbegründung also mehr oder weniger nur aus Allgemeinplätzen besteht, kann das zu einem Risiko werden. Nicht nur für den enttäuschten Autokäufer. Sondern auch für seine Anwälte. Diese sehen sich dann womöglich mit dem Vorwurf konfrontiert, den Kläger nicht hinreichend vertreten zu haben. Dann können neue Anwälte die alten Anwälte verklagen, sofern der VW-Käufer noch nicht prozessmüde ist (Aktenzeichen 1 U 168/18).