Arbeitszeugnisse enden meist mit freundlichen Worten. „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen für die weitere Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ Oder: „Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Was aber, wenn der Arbeitgeber die übliche Schlussformel verweigert?
Vor Arbeitsgerichten haben Arbeitnehmer in diesem Punkt meist schlechte Karten. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass in ein Arbeitszeugnis nur überprüfbare Fakten zwingend reingehören. Außerdem muss es aus sich heraus verständlich sein und darf keine verdeckten Missbilligungen enthalten. Dass warme Worte am Ende fehlen, wertet das Gericht nicht als Herabsetzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber dürfe freundlich sein, müsse es aber nicht.
Gänzlich anders sieht es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter weisen in einen aktuellen Urteil darauf hin, dass den Arbeitgeber eine Rücksichtnahmepflicht trifft. Diese ergebe sich aus § 241 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Das sei auch für den Anspruch auf ein Zeugnis zu beachten, der sich aus § 630 BGB und § 9 GewO ergibt.
Schlussformeln sind nach Auffassung der Richter heute üblich. Aus ihrem Fehlen ergebe sich deshalb nicht nur eine geringe Wertschätzung. Vielmehr werde der Arbeitnehmer, zumindest im entschiedenen Fall, „öffentlich dokumentiert gekränkt“. Ein brauchbares Zeugnis, so das Gericht, habe überragende Bedeutung für die Zukunft des Arbeitnehmers. Demgegenüber habe der Arbeitgeber nur ein geringes Interesse daran, sich jeden Dank zu ersparen.
Vor den Arbeitsgerichten wird sehr häufig um den Inhalt des Zeugnisses gestritten. Wenn es um die Schlussformel geht, kann das neue Urteil dem Arbeitnehmer bei der Argumentation vielleicht helfen (Aktenzeichen 2 Sa 187/19).