Auf Verkehrssünder wird teilweise mit Geräten Jagd gemacht, welche die sogenannten Rohmessdaten gar nicht vollständig speichern. Dies führte zu einem bemerkenswerten Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Saarbrücken: Kann der Betroffene die Daten mangels Speicherung nicht überprüfen, kann er sich auch nicht wirksam verteidigen. Genau diese Möglichkeit setze ein Rechtsstaat aber voraus (Grundsatz des fairen Verfahrens).
Das sehen nicht alle Gerichte so, wie jetzt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Danach sind auch Messungen ohne Datenspeicherung verwertbar, wenn das Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Liege die Zulassung vor und sei das Gerät geeicht, handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. In diesen Fällen, so das Gericht, spreche eben eine Vermutung dafür, dass die Messung richtig ist.
Einen Rechtsanspruch darauf, dass Rohdaten gespeichert werden, sehen die Richter nicht. Sie verweisen darauf, dass auch Messungen mit einer Laserpistole anerkannt werden – obwohl die meisten dieser Geräte seit jeher nur das Ergebnis anzeigen, den Messverlauf aber auch nicht speichern. Allerdings beißt sich die Katze hier offensichtlich in den Schwanz. Denn das könnte man genau so gut in die Richtung werten, dass dann halt auch Messungen mit Laserpistolen nicht überprüfbar und deshalb unverwertbar sind (Aktenzeichen 2 Ss OWi 233/19).