Entgegen anderslautenden Befürchtungen hat das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Regelung für die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder in Kraft gesetzt. An sich sollte die gesetzlich neu (aber nicht besser) geregelte Vorratsdatenspeicherung derzeit schon praktiziert werden. Allerdings haben sich diverse Provider, vor Gericht gewehrt und auch schon Recht erhalten. Die Bundesnetzagentur hat wegen dieser juristischen Erfolge die Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres ausgesetzt.
Bei dem „weiteres“ wird es zunächst bleiben. Die Richter lassen in einem heute veröffentlichten Beschluss zwar erkennen, dass sie ein weitgehendes Recht des Gesetzgebers sehen, angesichts eines „mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbundenen spezifischen Gefahrenpotenzials“ auch Verbindungs- und Standortdaten von Bürgern zu speichern, die einer Straftat noch nicht verdächtig sind.
Allerdings wollen sie die Vorratsdatenspeicherung aber nicht absegnen, weil es eben anderslautende Urteile des Europäischen Gerichtshofs gibt. Dieser hält es eher nicht für zulässig, dass eine Vorratsdatenspeicherung durchweg alle Bürger betrifft. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt des Europäischen Gerichtshofs nicht für eindeutig. Insbesondere weil die Urteile zu Arten der Vorratsdatenspeicherung in anderen Ländern ergangen seien, deren Regeln viel weitgehender als die deutschen seien.
Der Europäische Gerichtshof soll nun eine Vorabentscheidung über die deutsche Vorratsdatenspeicherung treffen. Sofern der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung für unzulässig erachtet, will sich auch das Bundesverwaltungsgericht so positionieren. Der Ball ist jetzt also in einem anderen Spielfeld, dort wird das entscheidende Battle ausgetragen.
Zumindest bis das Match entschieden ist, bleiben wir also von einer Vorratsdatenspeicherung verschont. Eine sehr gute Nachricht, wie ich finde (Aktenzeichen 6 C 12.18; 6 C 13.18).