Polizeibeamte sind verpflichtet, Namensschilder oder Kennziffern zu tragen, wenn es für sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Die Richter wiesen die Klagen von Polizeibeamten aus Brandenburg zurück, die sich gegen die Kennzeichnungspflicht wehrten.
Die Richter sehen zwar – wenig überraschend – in der Kennzeichnungspflicht einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Beamten. Aber nicht jeder Eingriff ist bekanntlich auch unzulässig – wenn die Abwägung zu Gunsten anderer Rechtsgüter ausfällt.
Das Gericht erkennt in der Kennzeichnungspflicht wesentliche Vorteile:
– Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und die Transparenz der Arbeit der Polizei;
– die Kennzeichnung helfe, Beamte zu identifizieren, die im Dienst Straftaten begehen oder ihre Dientspflichten verletzen. Sie wirke außerdem präventiv, denn Beamte würden auch von Fehlverhalten abgehalten;
– außerdem werde eine „Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in die Ermittlungen verschont“.
Weiter weist das Gericht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Beschlüssen zu möglicher Polizeigewalt eine Identifizierungsmöglichkeit für erforderlich hält. Für den Datenschutz gebe es ausreichende Vorschriften im Landesrecht.
Das Urteil bezieht sich in erster Linie auf Beamte, die in „geschlossenen Einsätzen“ tätig sind, also zum Beispiel auf Demonstrationen oder bei Fußballspielen.
Mit dem Urteil dürften die immer wieder vorgebrachten Argumente, mit denen eine Kennzeichnungspflicht für Polizeisten als rechtswidrig dargestellt wird, weitgehend vom Tisch sein. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat erst noch vor kurzem eine Kennzeichnungspflicht auf die lange Bank geschoben, weil sie deren Rechtmäßigkeit angeblich nicht erkennen konnte (Aktenzeichen 2 C 33.18 und 2 C 32.18).