Beim Bezahlen auf die Karte achten

Dieser Abzockfall spielt zwar ganz klassisch auf der Reeperbahn, ist aber letztlich für jeden interessant, der gerne mit Karte bezahlt. Denn nicht nur im Rotlicht kommt es vor, dass Zahlvorgänge am Terminal (angeblich) scheitern. Worauf man dann als Kunde achten muss, illustriert eben jener aktuelle Reeperbahn-Fall, über den wegen des Sitzes der Bank allerdings das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.

Nachdem in einem einschlägigen Hamburger Etablissement wahrscheinlich nicht viel passiert war, passierte folgendes: Der Gast wollte seine Rechnung bargeldlos zahlen. Am mobilen Terminal, das ihm eine Mitarbeiterin hinhielt, gab er verdeckt die PIN ein. Die Mitarbeiterin ging weg, und zwar mit Lesegerät und Karte. Wenig später kam sie zurück und behauptete, die Transaktion habe nicht funktioniert. Das Spiel wiederholte sich, sogar noch mit einer zweiten Karte des Gastes.

Am nächsten Tag merkte der Gast, dass mit seiner Karte (und unter Verwendung der korrekten PIN) an einem Geldautomaten um die Ecke 2 x 1.000,00 € gezogen wurden. Von seiner Bank verlangte er das Geld zurück, weil er ja im Lokal gewesen sei und nicht am Geldautomaten.

Das Amtsgericht Frankfurt attestiert dem Mann aber grobe Fahrlässigkeit. Der Zahlende müsse die PIN nicht nur verdeckt eingeben. Vielmehr habe er auch dafür zu sorgen, dass Lesegerät und Karte in seinem Blickfeld bleiben. Der Gast hätte also widersprechen müssen, als die Bedienung mit seiner Karte verschwand. Außerdem dürfe ein Kunde die PIN nur ein zweites Mal eingeben, wenn er sich vorher einen Abbruchbeleg geben lässt. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch wirklich gescheitert ist. Dies verhindere, dass die erneute Aufforderung zur PIN-Eingabe nicht für missbräuchliche Abhebungen genutzt wird.

Den Punkt mit dem Abbruchbeleg kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Die PIN des Kunden bleibt ja immer dieselbe, so dass auch das erstmalige Auslesen des Kartenterminals auf die PIN bzw. das heimliche Mitlesen der PIN (Kameras) durchs Personal für die Abhebung am Geldautomaten gereicht hätte. Aber wie auch immer, das Gericht bejaht jedenfalls eine Pflicht, die eigene Karte im Auge zu behalten (Aktenzeichen 30 C 4153/18 – 20).

Wenn die Hauskatze Flöhe hat …

Ein Katzensitter darf sich nicht wundern, wenn er sich Flöhe einfängt. Diese Lehre kann man aus einem Urteil des Landgerichts Köln ziehen, das über den Streit zwischen einer Katzensitterin und dem Herrchen des Tieres zu entscheiden hatte.

Wie es oft so ist, waren Klägerin und Beklagter gut befreundet. Im August 2017 verreiste der Beklagte. Wie schon zuvor durfte die Klägerin in seiner Wohnung bleiben, sollte aber im Gegenzug die Hauskatze des Beklagten betreuen. Schon am ersten Tag floh die Klägerin jedoch aus der Wohnung – angeblich hatte sie sich bei der Katze Flöhe eingefangen. Mehr als 5.000 Euro Schadensersatz sollte der Katzenhalter dafür zahlen. Denn angeblich war später die eigene Wohnung der Klägerin so stark mit Flöhen befallen, dass nicht mal der Kammerjäger richtig helfen konnte.

Allerdings konnte die Klägerin nicht so recht beweisen, dass „ihre“ Flöhe von der Katze stammten. Es sei durchaus möglich, so das Gericht, dass der Flohbefall von einem anderen Tier- oder Menschenkontakt herrührt. Dass der Beklagte angeblich am Telefon eingeräumt hatte, seine Katze habe Flöhe, reichte den Richtern nicht.

Überdies seien Flöhe ein „allgemeines Lebensrisiko“ für jeden, der Tiere betreut. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die Parteien sich nur gefällig sein wollen. Ein Dienstleistungsvertrag sei also nicht zustande gekommen. Bei allgemeinen Gefälligkeiten sind die Haftungsregeln aber deutlich abgeschwächt. Freundlichkeit zahlt sich also nicht immer aus. Das wäre dann die allgemeine Regel, die man aus dem Urteil mitnehmen kann (Aktenzeichen 3 O 331/18).

210.000 Euro Prepaid-Guthaben

210.000 Euro Rabattguthaben hat ein Münchner auf alten SIM-Karten der Telefonica angehäuft. Er nutzte die früher bestehende Möglichkeit, für eingehende Gespräche ein paar Cent pro Minute gutgeschrieben zu erhalten. Das Guthaben will Telefonica nun nicht auszahlen, die Parteien streiten mittlerweile vor dem Oberlandesgericht München.

Die Süddeutsche Zeitung schildert in ihrem Prozessbericht, wie der Telefonica-Kunde die enormen Guthabenbeträge auf Prepaid-Karten ansammeln konnte und wieso er möglicherweise sogar recht bekommt.

Die schlechte Nachricht für uns: Mit aktuellen Prepaid-Karten funktioniert der Trick wohl nicht mehr.

Anfangsverdacht gegen Berliner Richter

Rechtsanwälte aus Bad Kreuznach haben die Richter am Berliner Landgericht angezeigt, die das Urteil im Fall Renate Künast zu verantworten haben. Das Landgericht hatte übelste Beleidigungen als noch zulässige Meinungsäußerungen bewertet. Die Juristen werfen den Richtern Rechtsbeugung vor.

Ihre Motivation begründen die Anwälte auf ihrer Webseite. Nach ihrem Eindruck orientiert sich das Berliner Landgericht zwar in der Form an den Vorgaben des Verfassungsgerichts für die Prüfung von Beleidigungsfällen im Spannungsfeld zur freien Meinungsäußerung, ignoriert aber die inhaltlichen Vorgaben völlig.

In einem früheren Beitrag hatte ich ja auch schon darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Äußerungen nur sehr schwer ein Sachbezug herzustellen ist. Das sind Fälle krassester Beleidigungen, bei denen die Herabsetzung der Person zu 99,9 % im Vordergrund steht. So was sortieren andere Gerichte – zutreffend – als Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik ein, die halt grundsätzlich nicht zulässig ist.

Das Wort „grundsätzlich“ im letzten Satz ist wichtig, um die Erfolgsaussichten der Strafanzeige einzuschätzen. Denn nicht jedes Fehlurteil ist auch eine Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB. Vielmehr setzt die Rechtsbeugung voraus, dass das Urteil sich „gegen grundlegenden Prinzipien des Rechts“, gegen die Rechtsordnung als ganzes oder gegen „elementare Normen“ richtet, die für eine rechtsstaatliche Justiz wesentlich sind. Das sind so die bekanntesten Formeln, mit denen uns die Obergerichte in den letzten Jahrzehnten versorgt haben. Man erkennt unschwer, dass der Beurteilungsspielraum hier sehr weit ist.

Auch gegenüber Richtern gilt natürlich der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Aber ich kann jetzt auch nicht sagen, dass die Strafanzeige der Kollegen irgendwie neben der Spur ist, im Sinne von Effekthascherei. Einen Anfangsverdacht, der die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet, wird man jedenfalls nicht von der Hand weisen können.

Vorratsdatenspeicherung bleibt uns erspart – vorerst

Entgegen anderslautenden Befürchtungen hat das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Regelung für die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder in Kraft gesetzt. An sich sollte die gesetzlich neu (aber nicht besser) geregelte Vorratsdatenspeicherung derzeit schon praktiziert werden. Allerdings haben sich diverse Provider, vor Gericht gewehrt und auch schon Recht erhalten. Die Bundesnetzagentur hat wegen dieser juristischen Erfolge die Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres ausgesetzt.

Bei dem „weiteres“ wird es zunächst bleiben. Die Richter lassen in einem heute veröffentlichten Beschluss zwar erkennen, dass sie ein weitgehendes Recht des Gesetzgebers sehen, angesichts eines „mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbundenen spezifischen Gefahrenpotenzials“ auch Verbindungs- und Standortdaten von Bürgern zu speichern, die einer Straftat noch nicht verdächtig sind.

Allerdings wollen sie die Vorratsdatenspeicherung aber nicht absegnen, weil es eben anderslautende Urteile des Europäischen Gerichtshofs gibt. Dieser hält es eher nicht für zulässig, dass eine Vorratsdatenspeicherung durchweg alle Bürger betrifft. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt des Europäischen Gerichtshofs nicht für eindeutig. Insbesondere weil die Urteile zu Arten der Vorratsdatenspeicherung in anderen Ländern ergangen seien, deren Regeln viel weitgehender als die deutschen seien.

Der Europäische Gerichtshof soll nun eine Vorabentscheidung über die deutsche Vorratsdatenspeicherung treffen. Sofern der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung für unzulässig erachtet, will sich auch das Bundesverwaltungsgericht so positionieren. Der Ball ist jetzt also in einem anderen Spielfeld, dort wird das entscheidende Battle ausgetragen.

Zumindest bis das Match entschieden ist, bleiben wir also von einer Vorratsdatenspeicherung verschont. Eine sehr gute Nachricht, wie ich finde (Aktenzeichen 6 C 12.18; 6 C 13.18).

Polizisten müssen Namensschilder tragen

Polizeibeamte sind verpflichtet, Namensschilder oder Kennziffern zu tragen, wenn es für sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Die Richter wiesen die Klagen von Polizeibeamten aus Brandenburg zurück, die sich gegen die Kennzeichnungspflicht wehrten.

Die Richter sehen zwar – wenig überraschend – in der Kennzeichnungspflicht einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Beamten. Aber nicht jeder Eingriff ist bekanntlich auch unzulässig – wenn die Abwägung zu Gunsten anderer Rechtsgüter ausfällt.

Das Gericht erkennt in der Kennzeichnungspflicht wesentliche Vorteile:

– Die Kennzeichnungspflicht stärke die Bürgernähe und die Transparenz der Arbeit der Polizei;

– die Kennzeichnung helfe, Beamte zu identifizieren, die im Dienst Straftaten begehen oder ihre Dientspflichten verletzen. Sie wirke außerdem präventiv, denn Beamte würden auch von Fehlverhalten abgehalten;

– außerdem werde eine „Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in die Ermittlungen verschont“.

Weiter weist das Gericht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Beschlüssen zu möglicher Polizeigewalt eine Identifizierungsmöglichkeit für erforderlich hält. Für den Datenschutz gebe es ausreichende Vorschriften im Landesrecht.

Das Urteil bezieht sich in erster Linie auf Beamte, die in „geschlossenen Einsätzen“ tätig sind, also zum Beispiel auf Demonstrationen oder bei Fußballspielen.

Mit dem Urteil dürften die immer wieder vorgebrachten Argumente, mit denen eine Kennzeichnungspflicht für Polizeisten als rechtswidrig dargestellt wird, weitgehend vom Tisch sein. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat erst noch vor kurzem eine Kennzeichnungspflicht auf die lange Bank geschoben, weil sie deren Rechtmäßigkeit angeblich nicht erkennen konnte (Aktenzeichen 2 C 33.18 und 2 C 32.18).

Die Gesamtsituation

Aus einem Brief des Amtsgerichts:

… im Hinblick auf Ihre Anregung das Verfahren einzustellen, teilt das Gericht Ihnen mit, dass die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung nach § 153a StPO nicht einverstanden ist, da die Möglichkeit einer Einstellung bereits vor Beantragung des Strafbefehls geprüft und abgelehnt wurde. Eine Veränderung der Gesamtsituation ist aber seitdem nicht erfolgt.

Komischerweise ist es mir in den letzten 25 Jahren in einer Vielzahl von Fällen gelungen, mit schön begründeten Briefen und höflichen Telefonanrufen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – ohne dass sich die Gesamtsituation in der Zwischenzeit geändert hatte. Wenn du das als Anwalt nicht hinkriegen würdest, würdest du dich doch eher schon etwas nutzlos fühlen.

Aber ist halt so, man kann nicht immer erfolgreich sein. Das letzte Wort ist ja auch noch nicht gesprochen. Versuchen wir es halt in der Hauptverhandlung und, wenn’s sein muss, in den nächsten Instanzen.

Arbeitsplatzfax

Ein ziemlich unhöflicher Richter blaffte mich am Telefon an, ich soll meine Faxe gefälligst an das Computerfax seiner Geschäftsstelle senden – und nicht an das Zentralfax des Gerichts. Weil er das Fax dann, was ich nachvollziehen kann, schneller auf dem Schreibtisch hat.

Ich habe ihm erklärt, dass ich seinem Wunsch natürlich gerne nachkomme. Dann solle er aber bitte auch dafür sorgen, dass das Arbeitsplatzfax der Gerichtsangestellten auch nach 12.30 Uhr auf Empfang ist. Da macht seine Halbtagskraft nämlich Feierabend und schaltet ihren Rechner aus.

Ich darf jetzt offiziell wieder an die Zentrale faxen.

Einladung zum Pitch

Aus einer Rundmail, die an einem mir unbekannt großen Verteilerkreis ging:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich suche bundesweit eine fachkundige Verteidigung für meinen Fall, der demnächst vor dem Schöffengericht in K. verhandelt wird. Hierbei geht es mir um die bestmögliche Interessenvertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht, deshalb schicke ich erst einmal diese allgemeine Anfrage raus. Alle näheren Informationen zu meinem Fall können Sie hier herunterladen (Link, 18,7 MB).

Ich möchte Sie bitten, die Unterlagen durchzusehen und mir per Mail eine Einschätzung bzw. Verteidigungsstrategie zukommen zu lassen. Das wäre dann meine Entscheidungsgrundlage für die Vergabe des Auftrags. Ich soll dem Gericht bis zum 07.10. mitteilen, wem ich den Auftrag erteilen möchte. Sie werden mir dann als Pflichtverteidiger beigeordnet, Ihr Honorar erhalten Sie demnach vollständig aus der Staatskasse. Wegen der Frist bitte ich um bevorzugte Erledigung meiner Angelegenheit bis zum 04.10.

Ich gehe davon aus, dass die erbetenen Unterlagen für meine Ausschreibung kostenfrei von Ihnen erstellt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich nur Antworten von richtigen Fachanwälten für Strafrecht berücksichtigen kann.

Wie man in einer bekannten Fernsehshow zu sagen pflegt: Ich bin raus.

Stuntmen in spe

Seit Sommeranfang rollen die E-Scooter über unsere Straßen. Im amtlichen Sprachgebrauch werden sie Elektrokleinstfahrzeuge genannt. Hier war offensichtlich derselbe Autor am Werk, der sich beim Handyparagrafen das Wort „Flachrechner“ für Tablet ausgedacht hat.

Wie auch immer, mit den neuen fahrbaren Untersätzen gibt es auch ganz neue Bußgeldtatbestände. Diese lassen sich in gesamter Schönheit hier nachlesen. Besonders interessant finde ich diese Regelungen:

611006 Sie fuhren mit dem Elektrokleinstfahrzeug freihändig. § 11 Abs. 1, § 14 eKFV; § 24 StVG; — BKat 0 10,00

611012 Sie führten das ohne Fahrtrichtungsanzeiger ausgestattete Elektrokleinstfahrzeug, ohne die Richtungsänderung durch Handzeichen anzuzeigen. § 11 Abs. 3, § 14 eKFV; § 24 StVG; — BKat 10,00 €

611013 Sie führten das ohne Fahrtrichtungsanzeiger ausgestattete Elektrokleinstfahrzeug, ohne die Richtungsänderung durch Handzeichen anzuzeigen, und gefährdeten +) dadurch Andere. § 11 Abs. 3, § 14 eKFV; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat; § 19 OWiG 0 20,00

611014 Sie führten das ohne Fahrtrichtungsanzeiger ausgestattete Elektrokleinstfahrzeug, ohne die Richtungsänderung durch Handzeichen anzuzeigen. Es kam zum Unfall. § 11 Abs. 3, § 14 eKFV; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat; § 19 OWiG 0 25,00

Das mit dem freihändig fahren kann ich ja noch nachvollziehen. Wäre mir als Gelegenheitsnutzer aber bislang auch nicht in den Sinn gekommen. Gewisse Probleme ergeben sich nach meiner Erfahrung bei einigen Fahrten hier in Düsseldorf aber mit der Verpflichtung, den anderen Verkehrsteilnehmern bei einem Spurwechsel oder beim Abbiegen zuzuwinken.

Habt ihr das einhändige Fahren bei flottem Tempo – die Dinger fahren 20 km/h – auf so einem Roller schon mal probiert? Vor allem, wenn der Radweg oder die Straße nicht die Beste ist? Ich fahre heute nachmittag noch mal Probe. Falls ihr hier im Blog mehr als drei Tage nichts lest, wisst ihr Bescheid.

Ansonsten sollten wir uns darauf freuen, wie die Gerichte über diese staatlich angeordnete Gesellenprüfung zum Stuntman urteilen.

Zehn Vollmachten

Es gibt ja immer – frühere oder künftige – Mandanten, die voraus denken. Diese überlegen, wie ihr Verteidiger im Notfall an einen Kostenvorschuss kommen kann (Ansprechpartner benennen, der Bescheid weiß und was in die Wege leiten kann). Aber damit nicht genug, wir führen hier im Büro auch einen Ordner „vorsorgliche Vollmachten“.

Das wiederum ist weigehend selbsterklärend. Eine unterschriebene Vollmacht hat den Vorteil, dass ich als Verteidiger nicht erst einer Besuchserlaubnis hinterherlaufen muss, falls der Mandant in Haft genommen wird. Vielmehr kann ich den Mandanten dann ohne Umwege aufsuchen, weil der Zugang des bereits engagierten Verteidigers nicht beschränkt werden darf. Meine Beauftragung weise ich mit der Vollmacht nach.

Ein Interessant an meinen Diensten hat die Vollmacht jetzt unterschrieben zurückgeschickt. Korrekterweise muss ich von „Vollmachten“ sprechen.

Denn es sind zehn Exemplare.

Das sieht irgendwie nach Arbeit aus. Wobei ich bislang keinerlei Ahnung habe, worin diese Arbeit dereinst bestehen könnte.

Bäume in Nachbars Garten (dürfen bleiben)

Wegen Bäumen an oder gar auf der Grundstücksgrenze wird unter Nachbarn seit jeher gestritten. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zu der Frage gesprochen, ob ein Nachbar auch die Entfernung von ihn störenden Bäumen verlangen kann, obwohl die Bäume die Abstandsgrenzen gar nicht verletzen.

Konkret ging es um drei ca. 18 Meter hohe Birken in einem Wohnviertel Baden-Württembergs. Die Bäume stehen zwar mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze, trotzdem „litt“ der Nachbar natürlich unter Blättern, Pollen und sonstigen Pflanzenteilen, die auf sein Grundstück fallen. Deshalb verlangte er vom Eigentümer der Bäume, diese zu fällen. Anderenfalls wollte er monatlich 230,00 € für die Kosten, die ihm entstehen.

Um es kurz zu machen: Nach Auffassung der Bundesrichter besteht kein Anspruch auf Beseitigung von angeblich störenden Bäumen, wenn die landesrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Also insbesondere die Mindestgrenzen für den Abstand zum Nachbargrundstück. Das war vorliegend der Fall, so dass der Eigentümer nicht als „Störer“ im juristischen Sinne anzusehen sei. Die Belästigungen durch Laub etc. änderten daran nichts, diese müssten Nachbarn hinnehmen.

Da der Baumbesitzer nicht „Störer“ ist, kann der Nachbar auch keine finanzielle Entschädigung von ihm verlangen (Aktenzeichen V ZR 218/19).

Auf der Suche nach dem Sachkern

Ich bin ja bekanntermaßen kein großer Anhänger der Theorie, dass der politische Diskurs bei uns über das Strafrecht geregelt werden soll. Oder geregelt werden kann. Ein Urteil des Landgerichts Berlin geht auch in diese Richtung, dürfte aber doch etwas über das Ziel hinausschießen. Wenn die Entscheidung in den Medien, zum Beispiel der Berliner Morgenpost, richtig wiedergegeben wird, soll sich die Politikerin Renate Künast in sozialen Medien tatsächlich als „Drecks Fotze“, „Sondermüll“ und „Stück Scheiße“ bezeichnen lassen müssen.

Solche wirklich unterirdischen Titulierungen fallen an sich in den Bereich der sogenannten Formalbeleidigung. Das heißt, selbst wenn man in der Kritik noch irgendeinen Sachkern erkennen könnte, ändert das nichts am Umstand, dass es dem Äußernden bei der Verwendung dieser Formulierungen tatsächlich nur um eine (tiefgreifende) Ehrverletzung geht oder gehen kann. Selbst ein emotional aufgeladenes Thema wie Sex mit Kindern (dessen Billigung Künast wohl fälschlicherweise unterstellt wurde) rechtfertigt es eigentlich nicht, Kommentatoren unter anderem zuzubilligen, sie hätten gerade noch das „Stilmittel der Polemik“ auf ihrer Seite. Genau das geschieht aber angeblich in dem Urteil.

Ein höheres Empörungspotenzial – also je heikler das Thema, desto höher ist die Schwelle zur Beleidigung gehängt – ist eigentlich auch nicht der Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung möglicher Beleidigungen anmahnt. Das Gericht verlangt, wie schon angedeutet, eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beleidigten und der Meinungsfreiheit des vermeintlichen Beleidigers. Dabei muss gefragt werden, ob die geäußerte Kritik noch einen zumindest leidlich erkennbaren sachlichen Kern hat. Diese Prüfung unterblieb zum Beispiel im Fall eines Rechtsanwaltes, der eine Juristin als „durchgeknallte Staatsanwältin“ bezeichnet hat, was dann zur Aufhebung des Urteils durch das Verfassungsgericht führte.

Aus der Umschreibung „durchgeknallt“ kann man aber jedenfalls noch dann einen Sachkern rausfiltern, wenn die Parteien eine entsprechend intensive Vorgeschichte verbindet. Diese gab es tatsächlich. Wie das bei „Drecks Fotze“ gelingen soll, ist mir rätselhaft. Zumal die Kommentatoren des fraglichen Artikels Renate Künast ja auch kaum persönlich kennen dürften.

Nun ja, Renate Künast hat gegen das Urteil Berufung angekündigt. Bei den weitaus meisten Bezeichnungen, die zitiert werden, dürften ihre Karten nicht schlecht stehen. Ein Freibrief, jetzt im Internet richtig loszupoltern, ist das Urteil jedenfalls nicht.

Brezeln und Kaffee

Kostenlose Brezeln oder trockene Brötchen am Arbeitsplatz sind kein Arbeitslohn, selbst nicht in Kombination mit Gratis-Kaffee für die Belegschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter also auf diese Weise umsorgen, ohne dass die Angestellten den geldwerten Vorteil der Snacks versteuern müssen.

Damit die Backwaren zu einem steuerlich relevanten Frühstück bzw. einer Mahlzeit werden, muss nach Auffassung der obersten Finanzrichter zumindest ein Belag oder ein Aufstrich auf die Backwaren. Sonst liege nur eine steuerlich nicht erfasste „Aufmerksamkeit“ vor. Mit solchen Aufmerksamkeiten dürfen Arbeitgeber zulässigerweise das Betriebsklima fördern, ohne dass die Mitarbeiter dafür Lohnsteuer zahlen müssen (Aktenzeichen VI R 36/17).

Hauskameras erzeugen „Überwachungsdruck“

Nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz haben Grundstückseigentümer ein Recht darauf, dass Nachbarn keine Kameras auf ihr Objekt ausrichten. Das gilt auch für Attrappen. Auch vermeintliche Kameras führen danach zu einem „Überwachungsdruck“, den Betroffene nicht hinnehmen müssen.

Der Eigentümer eines Gartengrundstücks hatte in einem Haselnussstrauch eine Kameraattrappe aufgestellt, die offensichtlich auf das Grundstück seines Nachbarn gerichtet war. Außerdem hatte er noch eine (echte) Kamera im Fenster seines Hauses. Auch diese Kamera hatte das Nachbargrundstück des Klägers im Visier.

Die Richter verweisen auf dass allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Eigentümer eines Grundstücks könne selbst entscheiden, ob und wie er sich ggf. „beobachten“ lässt. Darauf müsse jeder Nachbar Rücksicht nehmen. Er dürfe deshalb eventuelle Überwachungskameras oder Attrappen nicht auf das betroffene Grundstück oder angrenzende öffentliche Bereiche ausrichten. Der Beklagte konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er die Kameras zu seinem Schutz bzw. zur Abschreckung von Einbrechern braucht (Aktenzeichen 13 S 17/19).