Derzeit

Vor einigen Tagen war ich am Landgericht, und die Vorsitzende der Strafkammer wies mich in der Verhandlung auf einen Spleen hin. Oder auf das, was sie für einen solchen hält. Nachdem wir den fünften Zeugen gehört hatten, seufzte sie und sprach in meine Richtung:

Herr Verteidiger, ich weiß nicht, warum Sie das immer sagen.

Was denn?

Immer wenn wir mit dem Zeugen fertig sind, sagen Sie: „Ich habe derzeit keine weiteren Fragen an den Zeugen.“ Wieso sagen Sie immer „derzeit“? Das nervt mich ein bisschen.

Frau Vorsitzende, ich sage derzeit, weil ich derzeit meine. Es kann ja sein, dass ich später doch noch Fragen an den Zeugen habe.

Aber später ist der Zeuge doch nicht mehr da, deswegen spielt das doch bitteschön keine Rolle.

Aber auch wenn der Zeuge nicht mehr da ist, kann es ja sein, dass ich Fragen an ihn habe. Die kann er dann halt nur nicht beantworten. Es sei denn, Sie laden ihn noch mal.

Das machen wir aber nicht. Wenn der Zeuge entlassen ist, ist er entlassen.

Gut, aber es kann ja sein, dass ich die erneute Vernehmung des Zeugen beantrage. Das ist dann ein Beweisantrag, und wenn Sie dem stattgeben, was ja nach der Strafprozessordnung nicht so ganz unmöglich ist, muss der Zeuge halt noch mal kommen.

Ach so, wenn Sie meinen, Herr Verteidiger…

Wir befragten dann den nächsten Zeugen. Bevor dieser verabschiedet wurde, schaute mich die Richterin aufmunternd an und wollte wissen, ob ich noch Fragen habe. Ich sagte:

Ich habe keine Fragen mehr an den Zeugen…

Die Richterin lächelte zufrieden. Bis ich anfügte:

… jedenfalls nicht im Moment.

SCNR.

Zum privaten Vergnügen

Sicher, mein Mandant ist davongelaufen, als er von der Polizei auf seinem Moped angehalten und kontrolliert wurde. Besser gesagt, er hat es versucht. Der (stattliche) Dildo in seinem Po verschaffte ihm auf der Flucht doch eher einen deutlichen Nachteil.

Auf der anderen Seite ist das natürlich eine super Erklärung dafür, dass der Mandant eher nicht derjenige ist, der knappe anderthalb Minuten vorher eine Straftat begangen haben soll. Ich kann jetzt nicht konkret werden, aber bei dem Delikt hätte es auch eher einer höheren Beweglichkeit bedurft. Das Sextoy wäre da doch hinderlich gewesen.

Wir bleiben also dabei, der Mandant ist zu später Stunde zu rein privatem Vergnügen mit seinem Moped rumgefahren, und mit der Tat hat er rein gar nichts zu tun. Eine Verwechslung halt. Oder zur falschen Zeit am falschen Ort. Bislang geht die Verteidigungsstrategie auf; eventuelle Verkehrsordnungswidrigkeiten sind mittlerweile sowieso verjährt.

Romantisches Treffen

Geschichten, die das Leben schreibt. Heute der Bericht einer Polizeidienststelle in einer Strafsache:

Am 10.06. rief der mittels Haftbefehl gesuchte N. die Unterzeichnerin (POK W.) beim Polizeikommissariat S. an. Herr N. wusste von dem Haftbefehl und wollte Bedingungen stellen, was seine Festnahme anging.

So bat er darum, dass die Polizei ein Zusammentreffen mit seiner (Ex)Freundin auf einer Parkbank arrangiere, wo er sich etwa eine halbe Stunde mit ihr unterhalten wollte, um sich anschließend vor Ort festnehmen zu lassen.

Die Arrangierung eines solch romantischen Treffens fand nicht statt.

Die Festnahme hat sich dann doch noch um einiges verzögert. Aber insgesamt sollte man sich doch eigentlich glatt die Filmrechte sichern lassen.

Freitags im „Büro“

Und, wie war euer Freitag so? Meiner gestaltete sich wie folgt:

7.00 Uhr: Anreise zu einem Gerichtstermin an einem Landgericht, 180 Kilometer von meinem Büro.

9.00 Uhr: Die Vorsitzende der Strafkammer eröffnet die Verhandlung. Sie legt dem Angeklagten, meinem Mandanten, dringend ans Herz, seine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückzunehmen. Bei vorläufiger Bewertung sei die Entscheidung in Ordnung. Oder anders ausgedrückt: keine Ahnung, was der Angeklagte und sein Verteidiger eigentlich wollen. Wir wollen jedenfalls ins Wochenende.

09.30 bis 15.15 Uhr: Wir diskutieren den Gedanken, lehnen jedoch höflich, aber bestimmt ab. Also werden etliche Zeugen und ein Sachverständiger vernommen.

15.45 Uhr: Das Gericht verkündet sein Urteil. Das Strafmaß wird reduziert, und zwar von zwei auf anderthalb Jahre Gefängnis. Natürlich kann man jetzt die Nase rümpfen und sagen: Was sind schon sechs Monate? Aber auch nur, wenn man diese Zeit nicht im Knast verbringen muss.

Der Mandant fand jedenfalls, der Tag hat sich echt gelohnt. Ich auch, obwohl die Rückreise durch diverse Megastaus eher beschwerlich war.

Die EU gibt Beschuldigten mehr Rechte – schon jetzt

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Beschuldigte, die sich diese Frage stellen, kommen derzeit mit einem Blick in die Strafprozessordnung nicht ausreichend weiter. Der entsprechende Paragraf (§ 140 StPO) ist nämlich an sich überholt, denn EU-Recht (PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016) erweitert den Anspruch eines Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger ganz enorm.

Die Regelung hätte bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das haben die Regierung und der Bundestag aber bis heute nicht geschafft. Die EU-Richtlinie bestimmt im wesentlichen, dass künftig Pflichtverteidiger zu einem viel früheren Zeitpunkt bestellt werden müssen also bisher. An sich kann man die Richtlinie sogar so verstehen, dass die Polizei – außer bei konkreter Gefahr – keinen Beschuldigten mehr befragen darf, wenn kein Anwalt anwesend ist. Ein Überblick über die Neuregelungen findet sich zum Beispiel hier.

Glücklicherweise verpflichtet die Richtlinie die Ermittlungsbehörden, jeden Beschuldigten intensiv über seine Rechte aufzuklären. Was man sich vielleicht erst mal einfach merken kann ist folgendes: Wer als Beschuldigter schon bei der Polizei nichts ohne Verteidiger sagen will und demgemäß alle Angaben verweigert, macht nichts falsch. Der größte Fehler würde darin bestehen, sich die eigenen Rechte abschwatzen zu lassen durch einen Verzicht auf die Hinzuziehung eines Verteidigers. Dieser Verzicht ist zwar künftig möglich, aber er kann auf keinen Fall erzwungen werden. Wer sich also nicht umstimmen lässt und auf seine Verfahrensrechte besteht, tut sich mit Sicherheit einen Gefallen.

Die große Frage ist momentan natürlich: Was passiert in der Zeit, bis die die EU-Richtlinie umgesetzt wird? Zu dem Thema ist jetzt eine erste Gerichtsentscheidung bekannt geworden. Das Landgericht Chemnitz lässt das Versäumnis des Gesetzgebers nicht folgenlos. Vielmehr sagen die Richter pragmatisch, dass es nach § 140 Abs. 2 StPO schon heute ein weites Spektrum im Detail nicht näher beschriebener Fälle gibt, in denen ein Verteidiger beizuordnen ist. Dieser Paragraf müsse natürlich im Lichte der EU-Richtlinie ausgelegt werden, so dass die dortigen Fälle halt auch schon jetzt zur Beiordnung eines Verteidigers verpflichten (Link zur Entscheidung).

Im Falle eines Falles also bitte daran denken, dass das Recht auf einen Pflichtverteidiger schon jetzt deutlich größer geworden sein dürfte – auch wenn sich in der Strafprozessordnung bislang kein Wort geändert hat.

Unfallversicherung gilt nicht für WC-Besuch im Home Office

Falls ihr im Home Office arbeitet, seid auf dem Weg zum Klo besonders vorsichtig. Die biologische Pause ist nämlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, hat das Sozialgericht München entschieden.

Ein Mann, der im Home Office arbeitet, war auf dem Rückweg von der Toilette gestürzt. Kein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinn, meint das Gericht. Während der Toilettengang in einem Betriebs- oder Bürogebäude normalerweise versichert ist, fehle dem Arbeitgeber bei einem Home Office jeder Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung. Aus diesem Grund greife der Schutz der Unfallversicherung nicht, so das Gericht (Aktenzeichen S 40 U 227/18).

Mehr Rechte für App-Käufer

Wer eine App im Play Store von Google kauft, wird wohl nicht ausreichend über seine Rechte informiert. So soll der Kunde schon durch das Tippen auf den „Kaufen“-Button auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Das jedoch ist so nicht ausreichend, hat nun das Landgericht Köln entschieden.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, das Widerrufsrecht bei sofortiger Lieferung von Apps zu beschränken. Google kombiniert die entsprechende Belehrung aber mit anderen Ausführungen und geht davon aus, dass der Kunde schon durch den Klick auf den „Kaufen“-Button auf sein Widerrufsrecht verzichten kann. Das hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandet, mit Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts nehmen Käufer es nicht wahr, dass sie mit dem „Kauf“ sogleich einem sofortigen Download zustimmen und damit ihr Widerrufsrecht einbüßen. Vielmehr sei eine gesonderte Zustimmung erforderlich. Es sei auch nicht ausreichend, wenn das Feld mit der Zustimmung schon voreingestellt sei.

Aktuell verwendet der Play Store immer noch die rechtlich nun fragwürdigen Klauseln, wenn auch in geringfügig abgewandelter Form. Das Urteil des Landgerichts Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Google hat Berufung eingelegt (Aktenzeichen 31 O 372/17).

Unbekannt ins Ausland verzogen

Wer keine Adresse hat oder diese nicht angeben möchte, kann vor Gericht kein Recht erhalten. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

In einem Prozess hatten Kläger Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht. Ursprünglich hatten sie eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Sie sind dann aber im Laufe des Verfahrens „unbekannt ins Ausland verzogen“. Weder über die Sozialbehörde noch über das Einwohnermeldeamt konnte das Sozialgericht ermitteln, welche Anschrift die Kläger jetzt haben.

Wegen der fehlenden Anschrift betrachtet das Gericht die Klage als unzulässig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müsse eine ladungsfähige Anschrift vorliegen. Die Adresse diene der „zweifelsfreien Identifizierung“ der Kläger. Außerdem gebe es auch im Sozialrecht Konstellationen, in denen Kläger Kosten tragen müssen, etwa bei mutwilligen Klagen. Ohne Adresse könnten die Kosten dann aber nicht eingetrieben werden.

Interessant ist natürlich die Frage, ob es zum Beispiel reicht, wenn ein Kläger angibt, über seinen Anwalt erreichbar zu sein und diesem auch eine Zustellungsvollmacht erteilt. Den Fall hatten wir schon öfter, allerdings vor Zivil- und Verwaltungsgerichten. So weit ich mich erinnere, wurde das eigentlich immer akzeptiert (Aktenzeichen S 18 AS 2628/18).

Weiter schmoren

Die Sache war weiß Gott kein Selbstläufer, aber es hat geklappt. Die restliche Freiheitsstrafe des Mandanten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das hat ihn gefreut. Mich auch. Am letzten Freitag hätte der Mandant entlassen werden müssen.

Eigentlich.

Denn einen Knackpunkt gibt es in solchen Fällen. Wenn sie mit einer Strafaussetzung nicht einverstanden ist, kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Fies daran: Im Gegensatz zu anderen Rechtsbehelfen hat die sofortige Beschwerde in diesem Fall aufschiebende Wirkung. So ordnet es das Gesetz ausdrücklich an (§ 454 StPO).

Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts, die natürlich wieder etwas auf sich warten lassen kann, muss der Betroffene also weiter schmoren. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass (ordentlich) begründete Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vor dem Oberlandesgericht fast immer Bestand haben. Ich hoffe, dabei bleibt es auch in diesem Fall. Sonst hätten wir uns wirklich zu früh gefreut.

„Sodass davon ausgegangen werden kann …“

Es geht um die Bestellung einer klitzekleinen Menge Marihuana, die im Darknet erfolgte. Die Ware sollte von DHL ausgeliefert werden. Was aber nicht geschah, weil der Zoll stutzig wurde. In dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts findet sich nur eine kurze Begründung für den Anfangsverdacht:

Der Beschuldigte ist an der Empfängeradresse wohnhaft, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er auch der Besteller des Marihuana ist.

Es gab im Vorfeld keine weiteren Ermittlungen. Gar nichts. Für mich liest sich das alles eher wie eine Bedienungsanleitung, wie man jemandem, den man gar nicht leiden kann, ohne jedes Risiko mal so richtig Ärger machen kann. Noch dazu mit geringstmöglichem Aufwand, denn für das Schockmoment sorgt ja letztlich die Staatsgewalt.

Ehrliche Antwort?

Falls ihr mal in die sicherlich unwahrscheinliche, aber halt auch sehr unangenehme Situation gelangt, dass ihr womöglich auf Dauer gesiebte Luft atmen sollt und ein psychiatrischer Sachverständiger festszustellen hat, welches Risiko ihr künftig für die Gesellschaft darstellt, dann antwortet bitte nicht folgendes auf die Frage, wie ihr euch selbst so einschätzt:

Ich bin ein böser Mensch.

Die restlichen 39 Seiten des Gutachtens sind dann nämlich nur noch Makulatur.

Der Mops bleibt unberührt

Auch einem schönen Mops hilft es nicht, wenn er nur einen Hoden hat. Dann gilt er nämlich als nicht „zuchtfähig“ und darf nicht auf Hundeschauen präsentiert werden. Wobei sich natürlich ganz am Rande die Frage stellt, ob ein Mops nicht grundsätzlich sowieso lieber was anderes machen möchte als an einem Beauty Contest teilzunehmen.

Aber den Mops namens Xavier, der möglicherweise nur einen Hoden hat, fragt sowieso niemand. Vielmehr ist es sein Herrchen, welches – vermutlich komplett gegen seinen Willen – in einen juristischen Streit um die körperliche Ausstattung seines Tieres hineingezogen wurde, der nun sogar das Landgericht Köln beschäftigte.

Damit sind wir beim namentlich nicht bekannten Kläger, den wir aber guten Gewissens mit dem Pseudonym Herr Vereinsmeier belegen können, weil damit eigentlich schon alles gesagt ist. Herr Vereinsmeier züchtet nämlich auch, bitte jetzt nicht politisch unkorrekt lachen, Möpse, was laut Duden wirklich der korrekte Plural ist. Dem Vereinsmeier war der schöne Xavier ein Dorn im Auge, weil er diesen als ernstzunehmenden Konkurrenten für sein Tier bzw. seine Tiere erachtete, die nach seiner festen Überzeugung fortpflanzungstechnisch keine Makel aufweisen. Im Gegensatz zum armen Xavier.

Doch einen Schritt zurück. Auf einer Hundeschau musste Vereinsmeier Xavier wieder mal in einem Recall entdecken. Doch sein scharfes Auge meinte zu erspähen, dass Xavier nur einen Hoden im Hodensack hat. Weil man das aber vermutlich mit letzter Exaktheit gar nicht sehen kann, forderte Vereinsmeier Xaviers Herrchen auf, die Zuchttauglichkeit des Mopses fachärztlich untersuchen und bestätigen zu lassen.

Wenig überraschend wies der angegangene Züchter dieses Ansinnen zurück. Herr Vereinsmeier beschwerte sich beim Verein. Der erhörte ihn nicht. Er beschwerte sich beim Vereinsgericht und bot sogar an, den Tierarzt zu bezahlen, der Xaviers Grundausstattung checken sollte. Das Vereinsgericht lehnte ab, so dass Herr Vereinsmeier tatsächlich vor das Landgericht Köln zog. Dieses sollte anordnen, dass Xavier untersucht wird und im Falle der Weigerung seine Zuchtzulassung widerrufen wird.

Der juristische Showdown ging wenig überraschend zu Gunsten von Xavier aus. Wobei das Landgericht Köln in seinem Urteil jede Festlegung dazu vermeidet, welche Bedeutung die Zahl der Hoden für einen Zuchtmops hat. Vielmehr weist das Gericht eher lakonisch darauf hin, dass für solche Fragen die Mitgliederversammlung zuständig ist. Wenn diese keinen Handlungsbedarf sehe, könne ein Vereinsmitglied nur in Ausnahmefällen selbst klagen. Dieser Ausnahmefall liege aber nicht vor, denn auch ein schöner Mops ist halt nur ein Mops von vielen. Und eine grundsätzliche juristische Frage, auf deren Beantwortung die Welt gewartet hat, mochte das Landgericht nun nicht zu erkennen. Ich konnte auf die Schnelle keine Studien googeln, aus denen sich ergibt, ob das Problem des singulären Hodens bei Möpsen ausgeprägter ist als im übrigen Tierreich.

Eher pflichtgemäß weisen die Richter sogar darauf hin, dass sich der Kläger auch nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen kann. Unlauter sei es aber ohnehin nicht, wenn der Verein nicht das macht, was Herr Vereinsmeier unbedingt will.

Wie es Xavier heute so geht, erfahren wir mit Sicherheit bald von Markus Lanz oder im RTL (Aktenzeichen 28 O 438/18).