Flugreisenden, die Opfer von Verspätungen werden, stärkt der Europäische Gerichtshof regelmäßig den Rücken. Nun gibt es eine weitere Entscheidung zu einer ganz wichtigen Fallkonstellation: wenn der Flug in der EU startet, aber der Anschlussflug von einem Nicht-EU-Land aus erheblich verspätet ist. Im nun entschiedenen Fall ging es um einen Flug von Prag mit Zwischenstopp in Abu Dhabi, das Endziel war Bangkok.
Der Flug von Prag nach Abu Dhabi war pünktlich, der gebuchte Flug von Abu Dhabi nach Bangkok hatte aber eine Verspätung von rund sieben Stunden. Die tschechische Airline, bei der die Reisenden gebucht hatten, verwies darauf, den Weiterflug habe die Fluggesellschaft Etihad organisiert. Die erste Etappe sei nicht verspätet gewesen, so dass es sich bei dem verzögerten Start in Abu Dhabi um eine Verspätung handele, die nicht in der EU ihren Ausgang habe. Somit müsse sie keine Entschädigung zahlen.
Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Maßgeblich sei nur, dass es sich bei dem Vertragspartner der Kunden um eine Airline (und zum Beispiel nicht nur um ein Reisebüro) handelt, die selbst einen der Flüge organisiere. Die Entscheidung hat sehr große praktische Bedeutung, da ja immer mehr Fernflüge über Drehkreuze abgewickelt werden, dazu gehören gerade auch Abu Dhabi (Etihad) und Dubai (Emirates). Künftig können Reisende also auch problemlos Geld in Deutschland verlangen, selbst wenn erst ihr Anschlussflug außerhalb der EU mit mehr als dreistündiger Verspätung das Endziel erreicht. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet C-502/18.