Mir ist er noch nicht aufgefallen, aber es scheint ihn tatsächlich zu geben: den „Kinderwunsch-Tee“. Allerdings wird das Produkt – oder jedenfalls sein Name – nun aus den Regalen verschwinden. Das Oberlandesgericht Köln untersagt dem Hersteller nämlich, dem aus Kräutern gebrauten Kinderwunsch-Tee eine fruchtbarkeitssteigernde Wirkung anzudichten.
Der Kinderwunsch-Tee soll den weiblichen Zyklus harmonisieren und so den Eisprung fördern. In der Beschreibung des Produkts liest sich das so:
Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.
Als Belege führt der Produzent eine „volksmedizinische Verwendung“ der Wirkstoffe an, ansonsten blieb er konkrete Nachweise schuldig. Das führte nun in die juristische Falle. Einem Lebensmittel darf eine gesundheitsfördernde Wirkung nur zugeschrieben werden, wenn die Wirkung auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt werden kann. So regelt es die EU-weit gültige „Health Claim Verordnung“ (HCVO). Die erforderlichen Nachweise blieb der Hersteller aber schuldig (Aktenzeichen 6 U 181/18).