Die in § 21 Straßenverkehrsordnung geregelte Helmpflicht gilt auch für Motorradfahrer, die einen Turban tragen wollen bzw. müssen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung klar. Damit endet der Rechtsstreit eines Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Dieser hatte geltend gemacht, er müsse aus religiösen Gründen auch beim Motorradfahren einen Turban tragen.
Das Gericht konzediert dem Betroffenen zwar, dass die Helmpflicht ihn in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt. Allerdings schütze die Helmpflicht auch verfassungsrechtliche Rechtsgüter Dritter. So bestehe die Gefahr, dass Dritte oder Rettungskräfte traumatisiert werden, wenn sie ein Unfallopfer sehen oder bergen müssen, das keinen Helm getragen hat. Ein durch einen Helm geschützter Motorradfahrer werde selbst auch nach einem Unfall eher in der Lage sein, zur Rettung anderer beizutragen, zum Beispiel durch Absicherung der Unfallstelle oder Erste Hilfe.
Eine Befreiung von der Helmpflicht komme deshalb nur in Betracht, wenn dem Betroffenen das Fahren mit Helm absolut nicht zumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall, denn der Kläger habe einen Autoführerschein und besitze einen Lieferwagen (Aktenzeichen 3 C 24.17).