Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln sollte jeden Arbeitnehmer interessieren. Urlaub, so das Gericht, verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub auch zu nehmen. Zusätzlich müsse der Arbeitgeber unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Urlaub ansonsten verfällt.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehen die Richter den Arbeitgeber also in einer umfassenden Pflicht. Unterlässt er die Aufforderung und/oder den Hinweis, bestehen die Urlaubsansprüche fort – und zwar in den Grenzen der Verjährungsfristen auch für Vorjahre. Im entschiedenen Fall hatte dies zur Folge, dass der Kläger für die Jahre 2014 bis 2016 noch Urlaubsabgeltung verlangen konnte (Aktenzeichen 4 Sa 241/18).