Sterbehilfe ist ein großes Thema, nun bezieht der Bundesgerichtshof in zentralen Punkten Stellung. Weder Sterbehelfer noch Ärzte machen sich strafbar, wenn sie auch dann nicht eingreifen, wenn Sterbewillige nach selbstbestimmter Einnahme von starken Medikamenten schon bewusstlos geworden sind.
Als zentral sehen die Richter die Frage, ob ein eigenverantwortlicher Entschluss des Sterbewilligen vorliegt. In den entschiedenen Fällen sei von den Gerichten eine im Laufe der Zeit entwickelte, bilanzierende „Lebensmüdigkeit“ festgestellt worden. Die Sterbewilligen waren psychisch nicht beeinträchtigt, so dass ihr Wunsch auf einen würdigen Tod eigenverantwortlich war.
Dritte, auch kein Arzt, müssten in so einem Fall lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, sobald die Sterbewilligen bewusstlos geworden sind. Das ergebe sich auch nicht aus dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Eine zulässige Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod stehe höher als eine (allgemeine) Hilfspflicht.
Das erst kürzlich eingeführte Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) spielte in dem Fall keine Rolle. Das Gesetz galt zum Todeszeitpunkt der Betreffenden noch nicht (Aktenzeichen 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).