Die Urteile gegen eine Gießener Ärztin, die angeblich verbotenerweise für Schwangerschaftsabbrüche geworben hat, machte viele Schlagzeilen. Nun hebt das Oberlandesgericht Frankfurt die Strafurteile auf und ordnet eine Neuverhandlung an.
Der Grund hierfür ist nachvollziehbar. Denn zum 29.03.2019 ist der geänderte Paragraf § 219a StGB in Kraft getreten. Dieser regelt das „Werbeverbot“ zumindest neu, auch wenn viele Einzelfragen sicher noch zu klären sind.
Auch in dem noch offenen Fall sei das neue Recht anzuwenden, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Die Richter verweisen auf § 2 StGB. Danach gilt bei einer Gesetzesänderung das neue Strafgesetz, sofern dieses „milder“ ist. Das sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, so das Gericht. Es sei möglich, dass die von der Ärztin veröffentlichten Informationen nach dem neuen Recht straflos waren (Aktenzeichen 1 Ss 15/19).