Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Gerade in Apotheken kriegten Kunden oft eine Kleinigkeit mit auf den Weg. Zum Beispiel Taschentücher, ein paar Bonbons, kleine Wärmekissen oder ein Fieberthermometer. Damit ist künftig wohl Schluss: Auf eine Klage von Wettbewerbshütern stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch kleine Zugaben unzulässig sind, wenn die Kunden ein ärztliches Rezept einlösen.
Laut dem Gericht ist die aktuelle, im Jahr 2013 verschärfte Rechtslage darauf ausgelegt, einen Preiswettbewerb zwischen Apotheken zu unterbinden. Dieses Ziel werde schon unterlaufen, wenn der Kunde eine kleine Aufmerksamkeit erhalte. In dem Prozess ging es um eine Apotheke, die Ein-Euro-Gutscheine für den nächsten Kauf spendierte. Eine andere Apotheke hatte Gutscheine ausgegeben, mit dem Kunden beim benachbarten Bäcker zwei Brötchen oder ein „Ofenkrusti“ gratis bekamen.
Auf der Strecke bei der Einlösung von Rezepnten bleiben künftig dann wohl auch Bonusprogramme und die Erstattung von Parkgebühren. Versandapotheken im Ausland sind übrigens nicht betroffen. Sie dürfen weiter Zugaben in die Medikamentensendungen packen. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese durch EU-Recht bedingte Ungleichbehandlung derzeit hinzunehmen, auch weil ausländische Apotheken noch keine nennenswerte Rolle auf dem deutschen Markt spielen.
Eine Möglichkeit bleibt dem Kunden aber vielleicht doch noch, wenn sie nicht mit leeren Händen die Apotheke verlasen wollen. Wenn man zusätzlich was Rezeptfreies mitnimmt, Kopfschmerztabletten etwa, kann sich der Apotheker für diesen Kauf nach wie vor mit einer kleinen Zugabe revanchieren (Aktenzeichen I ZR 206/17 und I ZR 60/18).