Der Mandant hat einen Anhörungsbogen der Polizei bekommen. Ihm wird fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr zur Last gelegt. Klingt erst mal recht alltäglich, solche Verfahren gibt es jeden Tag im Hunderterpack. Interessant wird es aber beim eigentlichen Tatvorwurf:
Am 23.05.2019 gegen 11.34 h ereignete sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden in G. auf der H-Straße Höhe Haus-Nr. 44. Ihr Fahrzeug war dort verkehrswidrig geparkt, so dass einer der Unfallbeteiligten als Einfahrender in den fließenden Verkehr keine Einsicht hatte und es zum Unfall kam. Machen Sie Angaben zum Tatvorwurf.
Schon sportlich, diese „Anklage“. Das kann man nicht anders sagen. Ich wage mal die Prognose, dass man aus der Sache mit einigen guten Argumenten problemlos rauskommen kann, wenn die – noch ausstehende – Akteneinsicht keine allzu großen Überraschungen mit sich bringt.
Bei all der Verwunderung über den Vorwurf als solchen darf man aber nicht den Fehler machen, auf Vorwärtsverteidigung zu schalten. Der Mandant ist nämlich nur Halter des Fahrzeuges, es kann also auch ein anderer gefahren sein. Diese Verteidigungsoption sollte man sich auf keinen Fall selbst wegnehmen, indem man sich selbst als Fahrer outet.
Auch wenn ich natürlich davon lebe, ist es sicher nicht ganz dumm vom Mandanten, wenn er sich aus der Sache erst mal zurückzieht und mich die Lage sondieren lässt.