Bei Möbelverkäufern soll es mitunter vorkommen, dass ihr Name über den Lautsprecher des Marktes ausgerufen wird. Bei einem Verkäufer soll das aber gravierende Folgen gehabt haben. Er beklagte, mehrere Durchsagen seines Namens hätten bei ihm zu einem Tinnitus geführt – dafür müsse die gesetzliche Unfallversicherung zahlen.
Das Sozialgericht hält von dieser Argumentation allerdings nicht sonderlich viel. Selbst wenn der Kläger 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers gestanden habe, könne dies bei „lebensnaher Würdigung“ keinen Tinnitus hervorrufen. Das Möbelhaus hatte bestätigt, dass die Lautsprecheranlage in Ordnung war.
Die beklagte Berufsgenossenschaft stand ohnehin auf dem Standpunkt, der Kläger habe möglicherweise einen stressbedingten Hörsturz erlitten. Dieser wäre aber eine Erkrankung, nicht jedoch ein Arbeitsunfall. Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen 17 U 1169/16).