In einem Ermittlungsverfahren wehre ich mich für meinen Mandanten gegen die Durchsuchung eines Bankschließfachs. Die Polizei möchte das Schließfach öffnen – obwohl klar ist, dass mein Mandant es zuletzt einen beträchtlichen Zeitraum vor der angeblichen Tat (Diebstahl) zuletzt geöffnet hat.
Dass der Mandant oder ein Dritter kurz vor oder sogar nach der angeblichen Tat nicht mehr am Schließfach waren, lässt sich ziemlich leicht belegen. Die Bank notiert jede Öffnung in einem Journal. Umgehen kann man das schon deswegen nicht, weil ein Bankmitarbeiter mit einem weiteren Schlüssel dabei sein muss. Nur mit dem Schlüssel des Schließfachinhabers geht das Fach gar nicht auf. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie sich der Kunde in den Tresorraum mogeln sollte.
Weil der Staatsanwaltschaft anscheinend nicht so recht was gegen meine Argumente einfiel, verstieg sie sich in eine gewagte Argumentation. Dass mein Mandant sich gegen die Öffnung des Schließfaches wehre, zeige das doch nur, dass er was zu verbergen hat.
Der Ermittlungsrichter kontert das recht trocken:
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte Beschwerde einlegt, ist nur ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte seine Rechtsbehelfe kennt – aber kein belastbarer Hinweis, dass in dem Schließfach „etwas Böses“ ist.
Im Ergebnis bekommen wir also recht. Nicht die Polizei darf nun das Schließfach öffnen, sondern mein Mandant.