Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein. Es geht um eine etwas ausgeuferte Raucherpause auf dem Schulhof. Begründung:
Nachweisbar wäre allenfalls strafloser Konsum.
Weder An- noch Verkauf sowie Erwerb oder Besitz einer konsumfähigen Einheit Rauschgift kann mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Ein strafbarer Besitz (bzw. Erwerb) liegt nur vor, wenn der Beschuldigte die Verfügungsmacht derart über das konkrete Betäubungsmittel erlangt hat, dass ihm die Möglichkeit zusteht, mit dem Betäubungsmittel nach Belieben zu verfahren, insbesondere es zu verbrauchen, abzugeben, zu verstecken oder es zu vernichten.
Das Herrschaftsverhältnis muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein oder jdf. eine nennenswerte Zeit bestehen. Daran fehlt es, wenn der Empfänger das Betäubungsmittel nur zum Mitgenuss oder in verbrauchsgerechter Form an Ort und Stelle erhält.
So ähnlich hätte ich es auch in meine Verteidigungsschrift geschrieben. Aber die hat der Staatsanwalt noch nicht mal abgewartet. Also mal ehrlich, ich wäre als Anwalt ja auch gerne zu etwas gut. Das ist aber so ziemlich das einzige, was ich zu beanstanden habe.