Wie viele „Jobs“ kann ein Richter eigentlich haben? Also nur im Hauptberuf, eventuelle genehmigte Nebentätigkeiten mal weggelassen. Der Bundesfinanzhof hatte hier einen zumindest eigentümlichen Fall auf dem Tisch:
Das Finanzgericht hatte der Klage unter dem Vorsitz des FG-Präsidenten stattgegeben, ohne die Revision zuzulassen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wandte das beklagte Finanzamt hiergegen ein, dass das Finanzgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das Urteil sei unter dem Vorsitz des Präsidenten des Finanzgerichts ergangen, der zugleich Präsident eines Oberverwaltungsgerichts gewesen sei und den Vorsitz in insgesamt fünf Senaten geführt habe.
Präsident des Verwaltungsgerichts, zugleich Präsident eines Oberverwaltungsgerichts und Vorsitzender in fünf Senaten, die Tag für Tag Urteile fällen. Ich wusste ehrlich gar nicht, dass es so eine richterliche Ämterhäufung überhaupt gibt.
Der Bundesfinanzhof lässt es ausdrücklich offen, ob ein Richter überhaupt so viele Aufgaben im Hauptjob bewältigen kann. Er bemängelt im konkreten Fall, dass es noch nicht mal eine korrekte Geschäftsverteilung gab, also einen festen Plan, wie viel seiner Arbeitskraft der betreffende Richter für seine einzelnen Posten aufwenden kann (Aktenzeichen V B 34/17).