Strafgefangene, die in einem normalen Krankenhaus stationär behandelt werden, haben während dieser Zeit Anspruch auf Hartz IV. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Celle-Bremen.
Ein mittelloser Langzeitgefangener wurde in der Haft herzkrank. Ihm musste im Uni-Klinikum Göttingen ein Bypass gelegt werden. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien.
Das Landessozialgericht sieht die Sache differenzierter. Die Strafhaft des Mannes sei während seines Aufenthalts im Klinikum unterbrochen. Dementsprechend werde die Zeit in der Klinik auch nicht auf die Haft angerechnet. Somit sei der Kläger während des Zeitraums kein Strafgefangener im eigentlichen Sinn, so dass er auch Anspruch auf Sozialleistungen habe. Die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik müsse sich der Mann wie jeder andere Leistungsempfänger nicht anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert ist (Aktenzeichen L 11 AS 474/17).