Aus einer Anklageschrift, es ging um eine nicht bezahlte Taxifahrt von 12,60 Euro:
Was ist denn ein „Betrug geringwertiger Sachen“? Wurden da Sachen Opfer von Betrügern? Geht eher nicht, denn Betrugsopfer können nur Menschen sein. Auch ansonsten klingt das mit den Sachen etwas deplatziert. Tathandlung des Betrugs ist ja eine Täuschung in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Mit Sachen hat das ebenfalls eher wenig zu tun, zumal der Fahrgast ja auch nicht das Taxi mitgenommen hat. Er hat einfach nicht bezahlt.
Gleichwohl ist die Anklageschrift auch wieder richtig. Denn sie verweist zutreffend auf den § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen), der über die Verweisung in § 263 Abs. 4 StGB entsprechend für den Betrug anwendbar ist. Mit der Folge, dass bei Betrugsfällen mit geringem Schaden (bis ca. 50 Euro) grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich ist.
Dieses Antragserfordernis beim Betrug wird übrigens gerne übersehen. Erst neulich erklärte mir ein Polizeibeamter zum Beispiel, Betrug sei ja bekanntermaßen ein Offizialdelikt. Aber wie auch immer, die Mandantin hat dem Taxifahrer in der Hauptverhandlung den Fahrpreis bezahlt. Bargeld übergeben kommt als tätige Reue ja immer gut. Der Staatsanwalt wies zwar darauf hin, dass er ja auch noch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen könnte.
Hat er dann aber natürlich nicht, denn der Richter war nun auch schon ersichtlich milde gestimmt. Das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.