Das neu gefasste Handyverbot am Steuer (§ 23 StVO) beschäftigt ja schon seit einiger Zeit die Gerichte. Vom Oberlandesgericht Celle gibt es jetzt eine Entscheidung zu der Frage, ob das bloße Halten des elektronischen Geräts schon verboten ist.
Ein Autofahrer hatte sich gegen ein Bußgeld (und einen Punkt in Flensburg) gewehrt. Dem Amtsgericht genügte es, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt „in der Hand gehalten“ haben soll.
Doch genau das genügt trotz der Neufassung des Paragrafen nicht, um den Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Die Vorschrift setzt nämlich nach wie vor ausdrücklich ein „Benutzen“ voraus. Eine Benutzung ist aber ein Mehr gegenüber dem bloßen Halten, so das Oberlandesgericht Celle. Die weitergehende Auslegung des Tatbestandes verstoße gegen das Analogieverbot. Danach darf eine gesetzliche Regelung nur im Rahmen dessen ausgelegt werden, was der Tatbestand hergibt.
Viele Polizeibeamte, Ordnungsämter und natürlich auch Bußgeldrichter sehen das in ihrem „Alltagsgeschäft“ anders. Deshalb fehlen in der Anzeige oft Informationen darüber, in welchem Umfang der Betroffene das Gerät genutzt haben soll. Wenn man sich in einer Polizeikontrolle also nicht selbst um Kopf und Kragen redet, sondern besser gar nichts zu dem Vorwurf sagt, bieten sich interessante Möglichkeiten zur Verteidigung. Denn oftmals werden Polizeibeamte später nicht mehr genau sagen können, ob der Betroffene das Gerät tatsächlich „genutzt“ hat.