Der Abiball ist – hoffentlich – ein Highlight im Leben. Aber wenn Schüler im Hartz-IV-Bezug hieran teilhaben wollen, können sie nicht auf Unterstützung des Jobcenters hoffen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf.
Zwei Schwestern nahmen an einem Abiball zum Schulabschluss teil. Zu den Kosten gehörten jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27 Euro für die „Abiball“-Karten sowie je etwa 50 Euro für neue Kleider und je etwa 40 Euro für neue Schuhe. Die beiden Schwestern beantragten die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter, es handele sich um unabweisbaren Mehrbedarf.
Das Sozialgericht sieht dies anders. Es sei zwar wünschenswert, an einer solchen privaten Feier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Im Rahmen der Existenzsicherung gebe es keinen Anspruch, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können.
Zudem, so das Gericht, sei der Abiball lange vorher absehbar gewesen. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder arbeiten gehen können (Aktenzeichen S 43 AS 2221/18).