Was tun, wenn der eigene Friseur möglicherweise Sch…e gebaut hat? Auf jeden Fall bringt es nichts, brav die Rechnung zu zahlen, nach Hause zu gehen – und Wochen später Rückzahlung und Schmerzensgeld zu verlangen. Darüber hat das Amtsgericht München jetzt eine unzufriedene Friseurkundin belehrt.
Die Kundin hatte der Friseurin ein Bild der Beautybloggerin Xenia Adonts gezeigt und sich für eine bestimmte Haarfärbung, die sogenannte Balayage-Technik, entschieden. Leider waren nach der – womöglich sogar schmerzhaften – Prozedur die Haare der Kundin angeblich dottergelb, wogegegn die Friseurin mit der eigenen Arbeit sehr zufrieden gewesen sein soll.
Das Amtsgericht München interessiert sich in seinem Urteil weniger für mögliche Kunstfehler der Friseurin. Vielmehr vermisst das Gerichte ein deutliches und unmissverständliches Nachbesserungsverlangen der Kundin. Schadensersatzansprüche sind im Zivilrecht aber daran geknüpft, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben wird, eventuelle Fehler auszubügeln. Hier konnte die Kundin aber nicht belegen, dann sie die Nachbesserung unmissverständlich verlangt hatte.
Bei Ärger mit Kauf- und Werkverträgen also immer daran denken, dass man innerhalb einer angemessenen Frist zunächst auf Abhilfe besteht. Ansonsten droht eine Prozessniederlage aus eher formalen Gründen, wie nun für die Friseurkundin in München (Aktenzeichen 213 C 8595/18).