Aus einer Rückfrage des Landgerichts:
… wird um Mitteilung des Ziels der Berufung gebeten. Der Angeklagte war erstinstanzlich geständig. Soll die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden?
Natürlich kann man da folgsam sein und schnell zurückschreiben, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird. Sollte man aber nicht tun, zumindest dann nicht, wenn es der Angeklagte nicht unbedingt eilig hat. Also in ca. 98 % der Fälle.
Wenn man die Berufung nämlich jetzt schon beschränkt, hat das nur eine Folge: Weil eine Verhandlung nur über das Strafmaß wesentlich schneller geht als die ansonsten erforderliche Wiederholung des gesamten Prozesses, wird der Vorsitzende des Gerichts nun sehr viel schneller einen Verhandlungstermin finden. So eine Strafmaßberufung lässt sich auch mal wunderbar zwischen zwei – ansonsten vorrangige – Haftsachen schieben, gerne auch mit sehr kurzer Ladungsfrist. Das Risiko einer baldigen Verhandlung steigt damit ganz enorm.
Deshalb ist es meist sinnvoller, die freundliche Anfrage des Gerichts höflich, aber ausweichend zu beantworten. Dann wandert die Akte nämlich wieder auf den Stapel der leidigen Berufungssachen, für die viel Zeit einzuplanen ist. Vergeben kann sich der weniger eilige Angeklagte damit ohnehin nichts. Er behält uneingeschränkt sein Recht, die Berufung auf die Rechtsfolgen, das heißt die Höhe der Strafe, zu beschränken. Bis zum Beginn des ersten Hauptverhandlungstages kann ihm dieses Recht niemand nehmen.
Nun ja, dann diktiere ich jetzt mal wieder so eine Windelweich-Antwort…