Zur Frage, was ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB sein kann, gibt es unzählige Entscheidungen. Heute habe ich am Amtsgericht zu einem ganz alltäglichen Gegenstand verhandelt, den die Staatsanwaltschaft juristisch adeln wollte, in dem sie ihn als als gefährliches Werkzeug einstuft. Sie klagte meinen Mandanten nämlich an, während eines Streits seine damalige Ehefrau mit dem Handstück eines schnurlosen Festnetztelefons geschlagen und damit eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben.
Für die Straferwartung machte es einen fetten Unterschied, ob man das Handstück als gefährliches Werkzeug einstuft. Dann beträgt die Mindeststrafe für die Körperverletzung sechs Monate Gefängnis. Bei einfacher Körperverletzung kommt auch eine Geldstrafe in Betracht. Und auch eine Einstellung des Verfahrens liegt viel näher, zum Beispiel gegen ein Bußgeld.
Der Zeugin konnte ich entlocken, es habe sich um ein ganz normales Mobilteil gehandelt. Entweder ein Siemens Gigaset oder ein Teil von HTC. Auf jeden Fall was Handelsübliches, untere Preiskategorie. Ob man mit so einem Plastikteil tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorrufen kann? Oder fliegt einem das Gerät beim Einsatz als Schlagwerkzeug nicht eher sofort um die Ohren?
Der Richter musste sich nicht zu der Frage positionieren. Er glaubte der angeblichen Geschädigten, die meinen meinen Mandanten schon einmal nachweislich falsch verdächtigt hatte, schon gar nicht, dass mein Mandant das Festnetztelefon überhaupt in die Hand genommen hatte.
Definitiv ein Prozessverlauf, den ich als Verteidiger natürlich sehr begrüßte. Aber leider kriegten wir keine Antwort auf die aufgeworfene juristische Frage. Doch womöglich geht die Staatsanwaltschaft ja in Berufung…