Wer von einem Grundstück aus einen Fuß- oder Radweg betritt, muss auf „Seitenverkehr“ achten. Das Oberlandesgericht Celle verweigert einem Fußgänger Schadensersatz, weil dieser beim Verlassen des Grundstücks nicht nach links und recht geschaut hat. Der Mann war von einem Radfahrer erfasst und verletzt worden, der den kombinierten Rad- und Fußweg vor dem Grundstück befuhr.
Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle, dass das Grundstück von einer Hecke eingefasst ist. Jeder, der ein Grundstück verlasse, müsse sich zuerst vorsichtig umschauen. Auf Fuß- und Radwegen gälten auch keine geringeren Sorgfaltspflichten als beim Überschreiten einer Fahrbahn.
Der Fußgänger hatte behauptet, der Radfahrer sei schneller als 20 km/h und viel zu dicht an der Hecke gefahren. Beides konnte er jedoch nicht belegen. Das Gericht weist darauf hin, ein Tempo von bis zu 20 km/h sei jedenfalls nicht unangemessen für einen Radfahrer (Aktenzeichen 14 U 102/18).