Der Freistaat Sachsen darf vor der Presse nicht geheim halten, ob ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist weiter im Dienst ist und ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Das Verwaltungsgericht Dresden verpflichtet die sächsische Polizei in einem Beschluss, dem Nachrichtenmagazin Spiegel Auskunft zu geben.
Der Polizist hatte sich in sozialen Medien volksverhetzend geäußert – und sich dabei auch noch als Polizist zu erkennen gegeben. Er akzeptierte letztlich eine Geldstrafe. Durch sein Verhalten habe sich der Polizist selbst in die Öffentlichkeit begeben und sich identifizierbar gemacht, meinen die Richter. Deshalb überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber seinen Persönlichkeitsrechten.
Weitergehende Auskunftsansprüche lehnt aber auch das Gericht ab. So muss der Freistaat Sachsen nicht sagen, auf welchem konkreten Posten sich der Beamte gerade befindet und wie das Disziplinarverfahren gegen ihn ausgegangen ist (Aktenzeichen 2 L 827/18).