Technische Probleme des Flughafens führen nicht zu einer Entschädigungspflicht einer Airline, wenn Reisende deswegen zu spät abfliegen können. Deshalb gibt es keinen Ersatzanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Reisende hatten geklagt, weil sich ihr Abflug in New York um rund zwei Stunden verspätete und sie ihren Anschlussflug von London nach Frankfurt verpassten. Insgesamt stand am Ende eine Verspätung von rund 9 Stunden. Dafür verlangten die Reisenden die vorgeschriebenen 600 Euro.
Der Anspruch scheitert aber laut dem Urteil schon daran, dass es zu der Verspätung kam, weil die Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafens wegen eines Streiks abgeschaltet wurden. Für die Fluggesellschaft sei dies ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung, befindet das Gericht. Ein derartiges Vorkommnis sei von der Fluggesellschaft jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur der Flughafeneinrichtungen nicht in ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich falle (Aktenzeichen X ZR 15/18, X ZR 85/18).