Ein Taxi darf nicht in eine Fußgängerzone fahren, die nur für „Lieferverkehr“ freigegeben ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Ein Taxifahrer hatte einen Fahrgast durch die Fußgängerzone transportiert und sich auf das Verkehrsschild „Lieferverkehr frei“ berufen. Doch die Richter sehen das anders. Insbesondere der Wortsinn der Vorschrift ergibt nach ihrer Meinung, dass mit Lieferverkehr nur der Transport von Gegenständen gemeint ist, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen.
Vielleicht hätte der Taxifahrer besser sagen sollen, dass er einem Kunden, der in der Fußgängerzone wohnt, Zigaretten oder Getränke geliefert hat. Vor einiger Zeit gab es auch schon eine ähnliche Entscheidung zu der Frage, ob ein Anwalt bei der Postfiliale in der Fußgängerzone mit seinem Auto vorfahren darf, um sein Postfach zu leeren. Juristisch geklärt ist überdies die Frage, ob ein Plakataufsteller in die Fußgängerzone einfahren darf. Etwas verwundert bin ich darüber, dass es anscheinend noch keine einschlägigen Entscheidungen zu Pizza-Taxis gibt.
(Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 158/18).