Aus einem Durchsuchungsbericht der Polizei:
Dem Beschuldigten, der in seiner Wohnung angetroffen wurde, wurde durch den Einsatzführer der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Nachdem der Beschuldigte den Beschluss gelesen hatte, wollte er seinen Anwalt anrufen.
Ihm wurde vom Einsatzführer ein Gespräch genehmigt.
Zunächst kann man sagen: Nicht alle Polizisten sind so nett wie die Beamten in diesem Fall. Es kommt gerade bei Durchsuchungen immer wieder vor, dass Betroffene erst mal eine ganze Weile keinen Kontakt mit ihrem Verteidiger aufnehmen dürfen. Rechtmäßig ist das allerdings nicht. Das ergibt sich in erfreulicher Deutlichkeit aus § 137 StPO. Dort heißt es:
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Überdies steht in § 136 StPO auch noch mal ausdrücklich drin, dass der Beschuldigte jederzeit, auch schon vor dem Beginn seiner Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf. Von einer Genehmigung durch die Polizei ist die Kontaktaufnahme selbst dann nicht abhängig, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde. So ist jetzt sogar gesetzlich im selben Paragrafen geregelt, dass dem Beschuldigten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ermöglichen. Auch Notdienste müssen mitgeteilt werden.
Also muss die Polizei sogar aktiv bei der Suche nach einem Anwalt helfen, sobald der Beschuldigte nach einem Rechtsbeistand fragt. Daraus kann man im Umkehrschluss sehr gut entnehmen, dass es für eine verweigerte Kontaktaufnahme mit einem Anwalt, den der Beschuldigte sogar benennen kann, absolut keine Entschuldigung geben darf.
Sollte das dennoch geschehen, muss man als Betroffener leider davon ausgehen, nicht fair behandelt zu werden. Die beste Reaktion darauf ist, ebenfalls auf stur zu schalten und rein gar nichts mehr zu sagen, bis der Anruf beim Anwalt dann doch „genehmigt“ wird.