Bei Ermittlungen wegen einiger Graffiti wurde mein Mandant von Polizisten in der Umgebung des Tatorts angetroffen. Da er, so zunächst sein einziges Vergehen, seinen Ausweis nicht mit sich führte, begleiteten die Beamten ihn zu seiner Wohnung, wo sich der Ausweis befand. Anstatt aber unten oder wenigstens vor der Wohnungstür zu warten, bis der Mandant seinen Ausweis geholt hatte, kamen die Beamten mit in die Wohnung, nahmen „vorsorglich“ erstmal alles in Augenschein und fertigten Fotos an.
Auf meine Nachfrage in der Verhandlung, ob sie denn einen Durchsuchungsbeschluss gehabt hätten, verneinten dies alle Beamten unter dem Hinweis, dass mein Mandant ja zugestimmt habe.
Die Beamten standen letztlich mit drei Streifenwagen vor der Wohnung. Dass man da als juristischer Laie erstmal nicht unbedingt Widerworte gibt, wenn die Beamten mit in die Wohnung wollen, ist – denke ich – nachvollziehbar. Als ich dann weiter nachfragte, wie mein Mandant denn in das Betreten der Wohnung seitens der Beamten eingewilligt habe, wusste der entsprechende Beamte das nicht mehr. Mein Mandant habe jedenfalls nicht widersprochen.
Es ist juristisch ein Unterschied, ob der Betroffene ausdrücklich in das Betreten seiner Wohnung einwilligt oder – vielleicht in Anbetracht der übermäßigen Polizeipräsenz – einfach nicht widerspricht. Jedenfalls habe ich der Verwertung der Beweise widersprochen, weil das Vorgehen rechtswidrig war: Die Beamten haben zwar nichts mitgenommen, aber sie haben Fotos von Beweisen angefertigt. Das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung des Betroffene steht jedoch unter dem Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 S. 1 StPO, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Davon konnte hier aber keine Rede sein.
Da dies aber nicht das Einzige war, was in diesem Prozess bei den Ermittlungen und der Anklage schief gelaufen ist, gab es einen Freispruch – obwohl auf den unzulässigen „Beweisfotos“ schon Dinge zu sehen waren, die einen Bezug zu den Graffitis haben könnten. Der Auftritt der Beamten trug sicher zu einem guten Teil zu dem Ergebnis bei, denn von sonderlichem Problembewusstsein war er jedenfalls nicht geprägt.
Dr. André Bohn, Assessor