„Länger kann …. nicht zugewartet werden“

In einer Strafsache machte der Staatsanwalt mächtig Druck. Am 21.03. übersandte er mir die Ermittlungsakte zur Einsicht. Im Begleitschreiben hieß es:

Einer eventuellen Stellungnahme wird bis zum 02.04. entgegengesehen.

Ich wies freundlich darauf hin, dass ich so schnell keine Verteidigungsschrift vorlegen kann. Ich habe ja noch zwei weitere Mandanten, für die ich auch mal was machen muss. Aber bis zum 17.04. würde ich die Stellungnahme schon hinbekommen. Deshalb bat ich höflich darum, mir doch diese Zeit zu geben.

Antwort:

Frist wird gewährt bis zum 10.04. Länger kann mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz nicht zugewartet werden.

Eine weitere Kommunikation war mir dann zu blöd. In der Sache sitzt niemand in Haft. Die angebliche Tat liegt schon anderthalb Jahre zurück. Ich schrieb die „Frist“, die ja ohnehin keine echte ist, also in den Wind. Mein Schreiben ging am 14.04. (Samstagsarbeit!) raus.

Und was soll ich sagen? Mitte Oktober stand nun eine Wiedervorlage im Kalender. Deswegen sah ich die Unterlagen erstmals wieder. Ich forderte sicherheitshalber die Akte an, um zu sehen, was sich seitdem Dramatisches getan hat. Ihr werdet es fast erraten, was in der Zwischenzeit passiert ist:

Nichts.

Ich notiere jetzt eine großzügige Wiedervorlage auf März 2019. Der Beschleunigungsgrundsatz für Strafverfahren lacht sich in der Zwischenzeit voraussichtlich weiter kaputt. Und Samstagsarbeit tue ich mir bei dem Staatsanwalt sicher nicht mehr an.