Es kommt nicht oft vor, dass mir der Fall rein gar nichts sagt, wenn ich die Akte mal wieder auf den Tisch bekomme. Sofern das aber passiert, kreuze ich im Kopf auf dem virtuellen To-do-Zettel schon automatisch das Kästchen „Verjährung prüfen“ an.
So passierte es mit einer Verkehrsstrafsache, die mir erst mal gar nichts sagte. Kein Wunder. Die Tat soll sich im Jahr 2012 zugetragen haben. Nach endlosen Ermittlungen, ich unterstelle den Behörden mal hektische Aktivität, erging drei Jahre später ein Strafbefehl. Seitdem war wieder Ruhe.
Am 12. Oktober wäre ein wichtiger Tag gewesen, deshalb bekam ich die Akte auch wieder vorgelegt. An dem Tag würde der Vorwurf verjähren. Ich war guter Dinge, dass die Akte bei Gericht irgendwie „außer Kontrolle“ geraten war, wie man so schön sagt.
Doch auch wenn die zuständige Richterin mit ihren Fällen hoffnungslos „abgesoffen“ zu sein scheint, so hat sie – oder ihre Geschäftsstelle – aber zumindest ein funktionierendes Wiedervorlagesystem. Am 02.10. hat sie einen Hauptverhandlungstermin anberaumt. Auf März 2019.
Ärgerlich aus Sicht des Angeklagten ist weniger der Termin, sondern seine unmittelbare rechtliche Wirkung. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins unterbricht die Verjährung, so dass die Vejährung ab diesem Zeitpunkt wieder neu läuft.
Knapp war das auf jeden Fall. Aber man kann halt nicht immer Glück haben.