Facebook ist nicht gleich Facebook. Jedenfalls können die Rechte Betroffener sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem welches Angebot von Facebook sie nutzen. Für den Facebook-Messenger entschied das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt, dass die dortige Kommunikation nicht zu den sozialen Netzwerken im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gehört.
Geklagt hatte eine Frau, über die via Facebook Messenger zwischen einzelnen Personen übel geredet wurde. Sie wollte von Facebook wissen, wer die Informationen verbreitet. Doch einen Anspruch auf Auskunft hat sie nach Meinung der Frankfurter Richter gegenüber Facebook nicht. Der besondere Auskunftsanspruch nach § 14 TMG gelte nur für soziale Netzwerke, nicht aber für private Kommunikation.
Allein die Möglichkeit, über den Messenger private Nachrichten an einen größeren Empfängerkreis zu senden, führe noch nicht zu der Annahme eines sozialen Netzwerks. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu bestimmt sein, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen. Beim Facebook Messenger steht nach Auffassung des Gerichts aber die private Kommunikation im Vordergrund.
Das Gericht weist darauf hin, dass man die Rechtslage als unbefriedigend empfinden könne. Allerdings müsse hier der Gesetzgeber tätig werden (Aktenzeichen 16 W 27/18).