Wer menschliche Leichen zerstückelt, begeht noch nicht notwendigerweise eine Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Die Richter heben teilweise die Verurteilung eines Mannes auf, der zwei Frauen in Leipzig getötet haben soll.
Der Mann hatte die Leichen zerstückelt und die Körperteile an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet abgelegt, um, wie es im Urteil des Landgerichts Leipzig heißt, „die Tat zu verdecken und den Körper der Getöteten besser aus der Wohnung verbringen zu können“ beziehungsweise um das zweite Opfer „aus seiner Wohnung zu schaffen“.
Das reicht nicht für eine strafbare Störung der Totenruhe, befindet der Bundesgerichtshof. Diese setze voraus, dass der Täter dem Opfer seine Verachtung zeigen will und ihm der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst ist. Genau dieses Vorsatzelement vermissen die Richter, wenn es dem Mann vorrangig nur darum ging, die Leichen aus seiner Wohnung schaffen zu können. Während die Verurteilung des Täters wegen eines Mordes nun rechtskräftig ist, muss eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig nun nochmals über die zweite Tötung verhandeln (Aktenzeichen 5 StR 411/18).